European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00042.24M.0911.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * J* – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – jeweils eines Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG (A) und nach § 3g Abs 1 VerbotsG (B) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich im September und im Oktober 2022 in E* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er jeweils zahlreiche
(A) Bilddateien zeigend unter anderem Adolf Hitler, wie er den Hitlergruß ausführt oder vor mehreren, mit Hakenkreuzen versehenen Standarten steht, oder Dokumente, Münzen und andere Gegenstände, die Darstellungen von Hakenkreuzen enthalten, in einer von ihm betriebenen, mehr als 100 Teilnehmer umfassenden „Telegram-Gruppe“ „verschickte bzw. weiterleitete“, somit die Tat auf eine Weise begangen, dass sie vielen Menschen zugänglich wurde, und
(B) nationalsozialistische „Devotionalien“, darunter ein Bild, das in der linken oberen Ecke ein Hakenkreuz zeigt, und ein „Patenbild“ (gemeint eine Parte), das neben dem Namen des Verstorbenen ein christliches Kreuz zeigt, welches durch nachträgliches Aufmalen von vier „Haken“ zu einem Hakenkreuz verändert worden war, besaß, „bemalt[e]“ und durch Aufhängen an einer Wand zur Schau stellte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 10a und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Weshalb es unter dem Aspekt des § 312 Abs 1 StPO darauf ankommen sollte, ob
‑ die vom Schuldspruch A umfasste Tat im „[V]erschick[en]“ oder im „[W]eiterleite[n]“ der tatverfangenen Bilddateien bestand und
‑ die vom Schuldspruch B umfasste – eine (vgl RIS‑Justiz RS0122006 [T18]) – Tat in Bezug auf zwei (in der betreffenden Hauptfrage beispielhaft angeführte) oder in Bezug auf „zahlreiche“ NS‑Devotionalien begangen wurde,
macht die diesbezügliche „[U]ndeutlich[keit]“ der jeweiligen Fragestellung behauptende Fragenrüge (Z 6) nicht klar.
[5] Die Tatsachenrüge (Z 10a) erschöpft sich darin, mit eigenständiger Bewertung von Beweisergebnissen den (dem Schuldspruch A und B jeweils zugrundeliegenden) Wahrspruch der Geschworenen zu bezweifeln. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dort festgestellten entscheidenden Tatsachen weckt sie beim Obersten Gerichtshof damit nicht (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS‑Justiz RS0118780 [insbesondere T17]).
[6] Indem sie den (dem Schuldspruch B zugrundeliegenden) Wahrspruch der Geschworenen teils bestreitet, teils darin vorkommende Begriffe („Devotionalien“, „Patenbild“, „bemalt“) kritisiert, hält die Rechtsrüge weder am dort festgestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit fest (siehe aber RIS‑Justiz RS0099810 und RS0101469) noch legt sie aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb dieser den Schuldspruch – insgesamt – nicht tragen sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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