OGH 13Os35/24g

OGH13Os35/24g26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Loibl LL.M., BSc in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 13. Februar 2024, GZ 611 Hv 8/18p‑1045, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00035.24G.0626.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * P* mehrerer Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I und II B), des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (II A), mehrerer Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 zweiter Fall StGB (III 1) und jeweils eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (III 2 i) und nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (III 2 ii) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er (soweit hier von Bedeutung)

(II) am 12. Oktober 2016 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei abgesondert verurteilten (im Urteil namentlich bezeichneten) Personen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB)

A) * zu töten versucht, indem sie mit massiver Gewalt auf seinen Oberkörper und sein Gesicht einschlugen und eintraten, wobei * eine 24 Tage überschreitende Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt, und zwar eine Gehirnerschütterung, Prellungen des Gesichts mit Brüchen des Nasenbeins, des Augenhöhlenbodens des rechten Auges sowie der vorderen und der seitlichen Wand der rechten Kieferhöhle, Einblutungen in beide Kieferhöhlen, die Siebbeinzellen und in die Stirnhöhle, Rissquetschwunden im Bereich des rechten Augenunterlids und am Kinn, Prellungen beider Brustkorbhälften, die mit Blutunterlaufungen und mehreren, teils mehrfachen Rippenbrüchen einhergingen, Brüche der linken Querfortsätze des ersten und des zweiten Lendenwirbels sowie Prellungen und Blutunterlaufungen der Gesäßregion.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Soweit die Fragenrüge (Z 6) die Stellung einer Eventualfrage in Richtung absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB vermisst, aber nicht darlegt, durch welche in der Hauptverhandlung vorgekommenen Tatsachen die begehrte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll, bezeichnet sie den angesprochenen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (RIS‑Justiz RS0117447 [T3, T8, T11 und T14] und RS0119417 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23).

[6] Weshalb auch eine Rechtsbelehrung in Richtung absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB hätte erteilt werden müssen, obwohl eine Schuldfrage nach dieser Norm nicht gestellt wurde (vgl demzuwider RIS‑Justiz RS0101085 [T1 und T3] sowie Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 63), legt die Instruktionsrüge (Z 8) nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 65).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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