OGH 13Os152/84

OGH13Os152/846.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller (Berichterstatter), Dr.Horak, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Stefan A und Thomas (Willy Paul) B wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 f. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung beider Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Schöffengerichts vom 2.März 1984, GZ. 12 Vr 636/83-119, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr.Strasser, des Angeklagten Stefan A sowie der Verteidiger Dr.Hyrohs und Dr.Stanonik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Thomas B zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Thomas B wird Folge gegeben und die über den Genannten verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe auf 23 (dreiundzwanzig) Monate erhöht. Dieser Angeklagte wird mit seiner Berufung wegen Strafe auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.

Den Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Stefan A und des Angeklagten Thomas B gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten Thomas B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 26.Dezember 1948 geborene Stefan A und der am 13.September 1953 geborene Thomas (Willy Paul) B des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs.1 Z.7 StGB. (A I), A überdies des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs.1 StGB. (A II 1), des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs.1 StGB. (A II 2), des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs.1, 128 Abs.1 Z.1 und 4 StGB. (A II 3), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB. (A II 4) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs.1, zweiter (richtig: erster) Deliktsfall StGB.

(höherer Strafsatz - EvBl. 1982 Nr. 198, LSK. 1984/129) (A II 5), und B überdies des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83

Abs.1, 84 Abs.1 StGB. (A III 1 a und b) sowie des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z.1 StGB. (A III 2) schuldig erkannt.

Der Angeklagte B bekämpft dieses Urteil in Ansehung seiner Schuldsprüche aus § 281 Abs.1 Z.4, 5, 9 lit.a und 10 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Zum Schuldspruch A I (§§ 125, 126 Abs.1 Z.7 StGB.). Den hiezu getroffenen Feststellungen nach liegt Thomas B - unbeschadet der im Urteilstenor dessen unmittelbare (Mit-)Täterschaft nach dem ersten Fall des § 12 StGB. umschreibenden Textierung: '..... im bewußten und gewollten Zusammenwirken ....' - als sonstiger Tatbeitrag (§ 12 3.Fall StGB.) zur Sachbeschädigung zur Last, daß er am 23.März 1983 Stefan A und zwei weitere, bisher unbekannt gebliebene unmittelbare Täter zunächst durch die (ersichtlich) in deren Gegenwart (Bd. II, ON. 119 S. 405) abgegebene telefonische Androhung, die Wohnung des Anton C zu demolieren, und sodann dadurch in ihrem Tatentschluß bestärkte, daß er während der Beschädigung, Zerstörung und Unbrauchbarmachung von Sachen (Schaden rund 18.000 S) durch A und die anderen Täter in der erwähnten Wohnung zusah. Der Beschwerdeführer wollte (§ 5 Abs.1 StGB.) die übrigen Beteiligten durch sein Verhalten, insbesondere die telefonische Androhung, sowie durch sein Zusehen während der nachfolgenden Tatverübung 'zumindest im Tatentschluß bestärken, was auch tatsächlich der Fall war' (Bd. II, ON. 119 S. 406 f.). Aus § 281 Abs.1 Z.4 StPO. wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 2. März 1984 gestellten Antrags auf neuerliche Vernehmung der Zeugin Helga D sowie gegen die gegen seinen Widerspruch vorgenommene Verlesung von deren Aussagen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung am 16.Dezember 1983 (Bd. II, ON. 118 S. 385 bis 387

i. V.m. Bd. I ON. 11, Bd. II ON. 91 S. 123 ff.).

Die Verfahrensrüge versagt.

Das Erstgericht hat zu Recht die Aussagen vorgelesen und den Antrag auf neuerliche Vernehmung der genannten Zeugin abgewiesen. Ergaben doch die während der Hauptverhandlung veranlaßten polizeilichen Erhebungen, daß die an ihrer aktenkundigen Wohnadresse (Bd. II, S. 123, 267, 291, 348) ordnungsgemäß geladene, jedoch unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngebliebene Zeugin D zur Zeit der Hauptverhandlung unbekannten Aufenthalts und insbesondere auch an dem vom Verteidiger des Beschwerdeführers angegebenen Ort weder gemeldet noch bekannt war (Bd. II, ON. 118 S. 348, 384 bis 386).

Rechtliche Beurteilung

Damit entsprach, der Beschwerde zuwider, die Verlesung der Aussagen dieser Zeugin vor dem Untersuchungsrichter und in einer früheren, nicht gemäß § 276 a StPO. fortgesetzten Hauptverhandlung den Voraussetzungen des § 252 Abs.1 Z.1

StPO. (Mayerhofer-Rieder, E. Nr. 35 u.a.). Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt nämlich nicht unbeschränkt, sondern nur, soweit er praktisch durchführbar ist. Bei der gegebenen Sachlage konnte das zur Erledigung der Strafsache in angemessener Frist (Art. 6 MRK.) verpflichtete Gericht eine Ausforschung der gesuchten Zeugin in absehbarer Zeit (selbst bei einer erst in der Beschwerde reklamierten Ausschreibung der Zeugin zur Aufenthaltsermittlung) für unmöglich halten und sich daher mit der Verlesung ihrer früheren Aussagen begnügen (vgl. u.a. SSt. 52/3).

Im übrigen wäre die neuerliche Vernehmung der Zeugin aus den erst in der Beschwerde genannten Gründen (der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag enthielt kein Beweisthema; Bd. II ON. 118 S. 385), nämlich, um sie mit den Angaben des Zeugen E zu konfrontieren, nicht nötig gewesen. Ist doch E kein Tatzeuge, sondern derjenige Gendarmeriebeamte, der mit der Aufnahme der Anzeige und einem Teil der Erhebungen betraut war. Dessen Depositionen (Bd. II, ON. 118 S. 349 ff.) weisen weder die in der Beschwerde behaupteten Widersprüche auf noch steht die Wiedergabe von ihm gegenüber abgelegten Aussagen der Zeugin zu deren späteren Angaben im Gerichtsverfahren, vor allem was Art und Umfang der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Sachbeschädigung anlangt, in einem entscheidenden Gegensatz. überflüssig wäre eine nähere Erörterung aller jener Verfahrensergebnisse gewesen, deren übergehen der Beschwerdeführer als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung im Sinn einer Nichtigkeit nach § 281 Abs.1 Z.5 StPO.

releviert. Der Umstand, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen (Bd. II, ON. 119 S. 404 f.) der Beschwerdeführer die durch Anton C gemietete und Prostituierten überlassene Wohnung (ursprünglich) aufgesucht hatte, um dort von Melitta F einen Geldbetrag von 8.000 S oder 9.000 S einzufordern, schließt den auf Beschädigung, Zerstörung und Unbrauchbarmachung von Sachen in dieser Wohnung (zum Nachteil des Mieters C) gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers, wie ihn das Erstgericht vor allem aus der oben zitierten telefonischen Androhung ableitet, keineswegs aus. Das Motiv des Beschwerdeführers für seine Beteiligung an der gegen C gerichteten Sachbeschädigung ist unerheblich. Mit dem Versuch, denkmögliche Alternativen zu den Schlußfolgerungen des Erstgerichts aufzuzeigen, ficht der Nichtigkeitswerber bloß in unzulässiger Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts an.

Eine materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO. macht der Beschwerdeführer mit dem Einwand geltend, es fehle an begründeten Feststellungen dahin, ob die unmittelbaren Täter (§ 12, erster Fall, StGB.) nicht bereits zur Zeit der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Bestärkung durch ihn zur Verwüstung der Wohnung 'ad infinitum' entschlossen gewesen wären, sodaß sein Beitrag nur versuchte und daher straflose 'Beihilfe' (arg. ex § 15 Abs.2 StGB.) dargestellt haben würde.

Auch insoweit ist die Beschwerde nicht stichhältig. Aus den Urteilskonstatierungen gehen nicht nur die Modalitäten der Tatausführung und deren Folgen hervor, sondern auch der ursächliche Konnex zwischen dem Tatentschluß der unmittelbaren Täter und der Tatausführung in ihrer individuellen Erscheinungsform einerseits, sowie der intellektuellen Förderung durch den Beschwerdeführer andererseits (Bd. II, ON. 119 S. 407).

Diesen Kausalzusammenhang hat das Erstgericht entgegen dem formell verfehlt im Rahmen der Ausführung der Rechtsrüge erhobenen Beschwerdevorwurf eines Begründungsmangels (§ 281 Abs.1 Z.5 StPO.) logisch, lebensnah und daher mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (Bd. II, ON. 119 S. 422 bis 429). Weiterer Feststellungen und Begründungen zur Wirksamkeit des Tatbeitrags des Angeklagten bedurfte es nicht.

Richtig ist, daß, wie die Beschwerde unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z.10 StPO aufzeigt, die vom Erstgericht festgestellte intellektuelle Förderung der unmittelbaren Täter durch den Beschwerdeführer rechtlich nicht unmittelbare Täterschaft nach dem ersten Fall, sondern sonstigen Tatbeitrag nach dem dritten Fall des § 12 StGB. begründet.

Angesichts der Gleichwertigkeit der von § 12 StGB. erfaßten Beteiligungsformen (Einheitstäterschaft) und der Urteilsfeststellungen über die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in tatsachenmäßiger Beziehung verwirklicht jedoch die dem Erstgericht unterlaufene rechtsirrige Annahme unmittelbarer Täterschaft keine materielle Nichtigkeit. Der Hinweis der Beschwerde auf die nach den Beteiligungsformen des § 12 StGB.

differenzierende Vorschrift des § 314 Abs.1 StPO. über die Fragestellung im Geschwornenverfahren, deren Verletzung (nur) in dieser Verfahrensart formale Nichtigkeit (nach dem § 345 Abs.1 Z.6 StPO.) bewirkt, geht deshalb ins Leere (Leukauf-Steininger 2 , RN. 59 zu § 12 StGB. u.v.a.).

Zum Schuldspruch A III 2 (§§ 15, 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z.1 StGB.).

Darnach hat der Beschwerdeführer Mitte Juli 1982 in Salzburg Margarethe G durch gefährliche Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung, und zwar durch die sinngemäße öußerung: 'Einen schönen Gruß vom Heli, wennst die Anzeige nicht zurückziehst, richt ma dich her, daß dich niemand mehr kennt!' zur Rückziehung einer gegen Helmut H wegen Zuhälterei und Erpressung erstatteten Strafanzeige zu nötigen versucht.

Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs.1 Z.4 StPO. erblickt der Beschwerdeführer zunächst in der Abweisung seines zum Beweise dafür, 'daß die Zeugin Margarethe G seit Juli 1982 bis zum 19.November 1982 keine Anzeige wegen des Vorfalles mit B gemacht hat, und weiters zum Beweise dafür, daß die Zeugin Margarethe G ihm nicht einmal von diesem Sachverhalt erzählte und auch in dieser Zeit trotz der täglichen Gespräche und Besprechungen mit dieser - wie die Zeugin selbst angibt - keine wie immer geartete Angst ausgedrückt hat, sie werde von Herrn B bedroht', gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des Bezirksinspektors der Bundespolizeidirektion Salzburg Manfred I (Bd. II, ON. 118 S. 369, 386).

Auch durch die Ablehnung dieser Beweisaufnahme wurden indes Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:

Das Erstgericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend mit dem Umstand, daß Margarethe G wegen der Mitte Juli 1982 verübten Tat erst am 19.November 1982 vor dem Polizeibeamten I die Anzeige erstattete (Bd. I, ON. 2 in ON. 24) und seiner Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin befaßt und dabei auch die Begründung für die Abweisung des in Rede stehenden Beweisantrags nachgetragen (Bd. II, ON. 119 S. 444 ff.). Daraus ergibt sich aber, daß das Erstgericht die vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellte Sachverhaltsvariante ohnedies in seine Erwägungen einbezogen hat, sodaß die Verfahrensrüge insofern ins Leere geht.

Weiters eine Nichtigkeit nach § 281 Abs.1 Z.4 StPO. releviert der

Beschwerdeführer in bezug auf die Nichtzulassung der von seinem

Verteidiger in der Hauptverhandlung an die Zeugin G gestellten

Fragen, 'was Inspektor I ..... von ihr wollte, als er sie anrief, zu

kommen', und 'was der Grund ihrer Einvernahme am 19.November 1982

..... gewesen sei' (Bd. II, ON. 118

S. 366 f.).

Diese Fragen, die das Erstgericht in seinen Zwischenerkenntnissen als nicht zur Sache gehörend betrachtet hat, betreffen im Kern die amtliche Gestion des Polizeibeamten I, nicht aber einen für die Schuld des Beschwerdeführers entscheidungswesentlichen Tatumstand und laufen im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Letztlich rügt der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A III 2 auch eine materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs.1 Z.9 lit.a StPO.: Es fehle an der Feststellung, daß die von Margarethe G gegen Helmut H erstattete Anzeige 'auf Zuhälterei und Erpressung lautete', wozu der Einwand erhoben wird, daß der dem Nichtigkeitswerber angelastete Nötigungsversuch absolut untauglich gewesen wäre, weil die Rückziehung der Anzeige wegen der erwähnten Offizialdelikte rechtlich nicht wirksam sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers könnte daher in objektiver Hinsicht nur dem Tatbild der gefährlichen Drohung nach dem § 107 StGB. unterstellt werden, für welches aber die Feststellung der Absicht (§ 5 Abs.2 StGB.), die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, fehle.

Auch diese materielle Nichtigkeit liegt nicht vor.

Der Beschwerdevorwurf ist zunächst aktenwidrig; hat doch das Erstgericht die reklamierte Feststellung expressis verbis getroffen (Bd. II, ON. 119 S. 414). Die Rechtsrüge läßt aber auch die erstgerichtlichen Konstatierungen außer acht, nach welchen der Beschwerdeführer durch die Drohung, 'deren Ernsthaftigkeit schon durch den Wortlaut und durch das Milieu, dem der Zweitangeklagte entstammt, unterstrichen wurde', Margarethe G zwingen wollte, 'ihre Helmut H belastenden Angaben zu dessen Gunsten abzuändern und dadurch eine Einstellung des gegen Helmut H behängenden Strafverfahrens zu erreichen' (Bd. II, ON. 119 S. 415). Bei der Forderung nach einem solchen Widerruf belastender Angaben ist jedoch, zumal es für die Tatbildlichkeit nach dem § 105 StGB. gar nicht erforderlich ist, daß dem abgenötigten (oder abzunötigenden) Verhalten eine besondere rechtliche oder faktische Relevanz zukommt (Leukauf-Steininger 2 , RN. 9 zu § 105 StGB.), die Frage der (hier mangelnden) Rechtswirksamkeit einer Anzeigerückziehung ohne jeden Belang. Es stellt die Forderung auch keineswegs das Verlangen nach einem (der Genötigten) unmöglichen Verhalten dar, das unter dem Gesichtspunkt der Ernstlichkeit der Forderung nach einem bestimmten Verhalten die Tatbildlichkeit der Nötigung nach § 105 StGB. ausschließen und nur jene der gefährlichen Drohung nach dem § 107 StGB. begründen könnte (Leukauf-Steininger a.a.0.). Davon abgesehen ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer absoluten Untauglichkeit des Versuchs (§ 15 Abs.3 StGB.) schon deshalb nicht indiziert, weil es insoweit nur darauf ankommt, ob die Deliktsvollendung, d.h. also im Fall der Nötigung die Herbeiführung des vom Opfer erzwungenen, bloß faktischen Verhaltens, wegen Untauglichkeit (des Subjekts, Objekts oder) der Handlung des Täters geradezu denkunmöglich ist oder nicht, nicht aber darauf, ob und welche Rechtsfolgen das abgenötigte Verhalten des Opfers herbeizuführen vermag.

Für die innere Tatseite der Nötigung genügt Vorsatz im Sinn des § 5 Abs.1 StGB. Die hiezu gehörige Kenntnis des Beschwerdeführers, mit gefährlicher Drohung sein diese ernst nehmendes Opfer zu einem Verhalten zu zwingen (Leukauf-Steininger 2 , RN 20 zu § 105 StGB.; 13 0s 213/83), geht aus den oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen unmißverständlich hervor.

Das Erstgericht hat daher auf Grund ausreichender Konstatierungen rechtsrichtig das Verhalten des Beschwerdeführers dem Tatbild der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs.1, 106 Abs.1 Z.1 StGB unterstellt.

Zu den Schuldsprüchen A III 1 a und b (§§ 83 Abs.1; 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB.).

Als (realkonkurrierende; Leukauf-Steininger 2 , RN. 34 zu § 84 StGB.) Vergehen der schweren bzw. leichten Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1, 84

Abs.1 StGB. (A III 1 a), bzw. nach § 83 Abs.1 StGB. (A III 1 b) liegt dem Beschwerdeführer zur Last, daß er am 8.Mai 1982 Georg J durch Faustschläge, wodurch dieser zu Boden stürzte, schwere Verletzungen (Monokelhämatom, Oberlidhämaton, Wangenhämatom, Jochbein- und Nasenbeinfraktur mit einer Verschiebung der Bruchenden sowie Gehirnerschütterung; A III 1 a) und am 21.November 1982 Friedrich K durch mehrere Schläge ins Gesicht und dadurch, daß er ihn über eine Stiege stieß, leichte Verletzungen (Nasenbluten sowie Hautabschürfungen am rechten Ellenbogen und am rechten Handgelenk; A III 1 b), vorsätzlich zufügte.

Zu diesem Schuldspruch wendet der Beschwerdeführer Nichtigkeit nach § 281 Abs.1 Z.4 StPO. ein, weil für die Verlesung der Aussagen der zu den beiden Fakten vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung am 2. März 1984 keine Zustimmung gegeben worden sei.

Auch diese Verfahrensrüge entbehrt der Berechtigung. Die Beschwerdeeinwendungen betreffen offenbar die Aussagen der Zeugen Josef L, Georg J, Friedrich K und Günther M im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung am 16.Dezember 1983 (Bd. I, ON. 39 bis 42, Bd. II ON. 91, S. 195 bis 217 i.V.m. Bd. II, ON. 118 S. 387), die zwar ohne ausdrückliche Zustimmung, aber auch ohne Widerspruch des Beschwerdeführers verlesen wurden. Gleich, ob nun diese Verlesung auf § 252

Abs.1 Z.1 oder Z.4 StPO. gegründet wurde - das Hauptverhandlungsprotokoll enthält bei der entsprechenden Protokollierung der auf die Z. 1 leg. cit. gestützten Verlesungen teils auch den (handschriftlichen) Hinweis auf die Z.4 - würde die Geltendmachung der Nichtigkeit nach dem § 281 Abs.1 Z.4

StPO. auch in diesem Fall, wie stets, in formeller Hinsicht einen Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verlesungen bzw. einen Antrag auf die nunmehr in der Beschwerde ferner reklamierten Gegenüberstellungen voraussetzen (vgl. dazu u.a. Mayerhofer-Rieder, E. 96 zu § 281 Z.4 StPO.; 10 0s 3/77). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im übrigen kann, was die Beschwerde übersieht, das Einverständnis zur Verlesung (§ 252 Abs.1 Z.4 StPO.) durchaus auch stillschweigend sein (13 0s 218/83 u. a.).

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas B teils als nicht begründet und teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; sie war daher zu verwerfen.

Der Angeklagte A hat, abgesehen von der in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B wiedergegebenen schweren Sachbeschädigung (A I), am 23.März 1983 in Stadl-Paura Helga D dadurch, daß er sie schlug, in ein Nebenzimmer zerrte, wobei er sie auch an den Haaren erfaßte, auf ein Bett warf und ihr Schläge androhte, zu einem Mundverkehr (A II 1) und zum außerehelichen Beischlaf (A II 2) genötigt, ihr ferner während eines ihr zugestoßenen Bedrängnisses zwei Goldringe und eine goldene Halskette in einem 5.000 S übersteigenden Wert gestohlen (A II 3), sie durch Stoßen und Androhen von Ohrfeigen zum Mitfahren von Stadl-Paura nach Salzburg genötigt (A II 4) und schließlich am 12.September, 6. Oktober, 17.Oktober und 16.Dezember 1983 in Stadl-Paura und Wels Alfred N durch die Behauptung, er habe Helga D von hinten ins Gesicht geschlagen, sodaß deren Brille in Brüche gegangen sei, er, N, sei an der Sachbeschädigung zum Nachteil des Anton C beteiligt gewesen, zumindest wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.2 StGB. und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs.1 Z.7 StGB. verleumdet (A II 5).

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten A nach §§ 28, 202 Abs.1 StGB. eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, über den Angeklagten Thomas B nach § 106 Abs.1 StGB. unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21.Juli 1983, GZ. 18 E Vr 1278/82-38 (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.1

StGB., begangen am 10.Februar 1982 in Salzburg; vier Wochen Freiheitsstrafe), eine solche von siebzehn Monaten. Ferner erkannte das Schöffengericht den Angeklagten B schuldig, gemäß § 369 Abs.1 StPO. den Privatbeteiligten Anton C (mit dem Angeklagten A zur ungeteilten Hand) 18.000 S als Schadenersatz (A I), sowie Georg J 10.000 S (A III 1 a) und Friedrich K 500 S (A III 1 b) als (Teil-)Schmerzengeldbeträge zu bezahlen (Bd. II S. 400). Bei der Strafbemessung waren erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, bei B noch die zahlreichen einschlägigen, sogar rückfallbegründenden Vorstrafen; mildernd hingegen waren bei A dessen (abgesehen von einem zu einer Vorstrafe wegen § 89 (§ 81 Z. 2) StGB.

führenden 'geringfügigen' Vergehen) 'bisher ordentlicher Lebenswandel', bei B, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben war.

Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung eine schuldangemessene Erhöhung der über die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen.

Der Angeklagte B strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung seiner Freiheitsstrafe an und wendet sich gegen das Adhäsionserkenntnis, soweit er durch dieses gemäß § 369 Abs.1 StGB. zur Zahlung von insgesamt 28.500 S verpflichtet wurde.

Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt teilweise, soweit sie nämlich eine Erhöhung der Strafe des Angeklagten B verlangt, Berechtigung zu.

Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß sich die beiden Angeklagten im Zuhältermilieu bewegen und die nunmehr zur Aburteilung gelangten Straftaten als Auswüchse einer asozialen Lebensführung in den Bereich des kriminellen Unrechts hinein darstellen, steht fest, daß der bald 36-jährige A nun schon vor mehr als fünf Jahren bloß einmal wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts zu einer (noch nicht tilgungsfähigen) Geldstrafe verurteilt worden war und nach allgemeiner Erfahrung eine erstmalige Freiheitsstrafe von 15 Monaten doch eine solche Signalwirkung zu entfalten verspricht, daß mit der Erreichung des Strafzwecks gerechnet werden kann. Der Berufung der Staatsanwaltschaft war insoweit daher nicht Folge zu geben. Bemerkt wird jedoch, daß das Erstgericht bei A den Milderungsumstand des ordentlichen Lebenswandels schon mit Rücksicht auf die Vorstrafe zu Unrecht angenommen hat.

Der Angeklagte B hingegen ist vielfach einschlägig vorbestraft; waren auch die bisherigen Strafen durchwegs eher gering gewesen, so wirft ihre Vielzahl doch ein so ungünstiges Licht auf diesen Angeklagten, daß eine empfindliche Freiheitsstrafe zur Erreichung der Strafzwecke notwendig und angemessen erscheint. Hier war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft durch Erhöhung der Zusatzstrafe auf 23 Monate ein Erfolg beschieden. Zum Berufungsvorbringen dieses Angeklagten betreffend die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB. genügt es, darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung selbst bei dieser Erhöhung des Strafausmaßes gar nicht zur Anwendung gelangt. Mit seiner gegen das Ausmaß verhängten Freiheitsstrafe ergriffenen Berufung war der Angeklagte B auf die insoweit stattgebende Entscheidung über die Berufung der Anklagebehörde zu verweisen.

Der Angeklagte B wendet sich ferner mit seiner Berufung gegen das ihn treffende Adhäsionserkenntnis: Er habe die geltend gemachten Privatbeteiligtenansprüche nicht anerkannt (Bd. II, S. 387 unten), zumal er die den Zusprüchen zugrunde liegenden Taten geleugnet habe. Abgesehen davon reichen seiner Auffassung nach die Beweisergebnisse nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit derartige Ansprüche zu fixieren, was insbesondere für den Zuspruch eines Schadenersatzes von 18.000 S an Anton C gelte, den dieser weder detailliert noch bewiesen habe.

Das Schöffengericht hat den Zuspruch von 10.000 S an Georg J (A III 1 a) damit motiviert, daß es sich bei den von ihm erlittenen Verletzungen erfahrungsgemäß um äußerst schmerzhafte und langwierige handelt, die ein Teilschmerzengeld in der zugesprochenen Höhe jedenfalls rechtfertigen.

Friedrich K (A III 1 b) billigte das Erstgericht angesichts seiner 'eher geringfügigen und kurzdauernden Verletzungen' lediglich ein Teilschmerzengeld von 500 S zu und verwies ihn gemäß § 366 Abs.2 StGB. mit seinem Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg. Schließlich wurden die Angeklagten A und B dazu verurteilt, dem Anton C (A I) zur ungeteilten Hand 18.000 S zu bezahlen; mit seinem Mehrbegehren von 22.000 S wurde dieser Geschädigte gemäß § 366 Abs.2 StPO. auf den Zivilrechtsweg verwiesen; dies deshalb, weil C selbst angegeben hatte, für die Behebung des Schadens tatsächlich nur 18.000 S aufgewendet zu haben (Bd. II S. 451, 452).

Auch die Berufung gegen die Privatbeteiligtenzusprüche geht fehl. Das Vorbringen gegen das Adhäsionserkenntnis zugunsten des Anton C (Geltendmachung Bd. I S. 113; siehe auch Bd. II S. 162) hält an dem schon in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde entkräfteten Einwand fest, daß der Berufungswerber die Beschädigung fremden Eigentums nicht (unmittelbar) bewirkt habe und daher für diesen Sachschaden auch zivilrechtlich nicht hafte.

Wie jedoch bereits dargetan, steht seine strafrechtliche Haftung als Gehilfe (§ 12, dritter Fall, StGB.) neben der seines Komplizen A als unmittelbarer Täter (§ 12, erster Fall, StGB.) für diesen vorsätzlich herbeigeführten Deliktserfolg (Schaden in der Höhe von cirka 18.000 S) fest.

Daraus aber folgt gemäß §§ 1301, 1302 ABGB. die solidarische Haftung beider Angeklagten. Der auf § 1331 ABGB. gegründete Zuspruch des Vermögensschadens ist der Höhe nach in den Beweisergebnissen gedeckt (§ 366 Abs.2 StPO.) und schon deshalb unbedenklich, weil das Gericht dabei ohnedies nur die Auslagen berücksichtigt hat, die C aufgewendet hat, um die Wohnung (selbst) wieder herzurichten (Bd. II S. 162). Die beiden anderen Zusprüche betreffen Teilschmerzengelder. Die Verfahrensergebnisse haben durchaus ausgereicht, um auch über die von den Privatbeteiligten Georg J (Bd. II S. 200) und Friedrich K (Bd. I S. 188) geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzengeld in der zugesprochenen Höhe verläßlich absprechen zu können (§ 366 Abs.2 StPO.). Die Verpflichtung des Berufungswerbers zur Leistung einer Genugtuung an die Genannten für alles Ungemach, das sie infolge der von ihm gegen sie angewendeten Gewalt erlitten haben, folgt vorliegend - ausgehend vom Schuldspruch und den ihn tragenden Feststellungen - aus § 1325 ABGB. Diese Gesetzesstelle setzt voraus, daß das Opfer durch die Handlung des Täters 'an seinem Körper verletzt' worden ist.

Unter 'Verletzung' im Sinn dieser Gesetzesstelle ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit zu verstehen (vgl. u. a. Koziol, Haftpflichtrecht II, 93; Wolff in Klang-Kommentar, 129; RZ. 1973/113; RZ. 1975/50). Es wäre dafür nicht einmal erforderlich, daß - hier allerdings sehr wohl eingetretene - äußerlich sichtbare Verletzungen vorliegen: schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist nämlich Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden (Koziol a.a.0., 94; Ehrenzweig II/1, 627). Die Schmerzengeldzusprüche konnten sich an den Beweisergebnissen insofern orientieren, als Georg J noch am 16.Dezember 1983 ein Metallgerüst im Bereich des linken Auges trug (Tatzeit: 8.Mai 1982 !) und vierzehn Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus und sechs Wochen im Krankenstand war (Bd. II S. 196, 197; ferner Bd. I, ON. 17, darin ON. 19, dort S. 19 sowie 51 bis 57 und ON. 57) und Friedrich K neben den Verletzungen 'eine gute Woche lang Schmerzen' hatte (Bd. II S. 208, 209; ferner Bd. I, ON. 24, darin ON. 4, dort S. 31 bis 33). Eine weitergehende Detaillierung des Schadenersatzes war hier schon deshalb entbehrlich, weil die beiden zuletzt genannten Adhäsionserkenntnisse ein Teilschmerzengeld betrafen und die zugesprochenen Beträge sich weit unter den Schmerzengeldbeträgen für vergleichbare Verletzungen halten (vgl. u.a. 8 0b 269/82 vom 20.Jänner 1983, 1 0b 627/83 vom 11.Mai 1983).

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