OGH 13Os14/89 (RS0097859)

OGH13Os14/899.2.1989

Rechtssatz

Die ausdrückliche Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Verteidiger, sei es auch der gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellte (EvBl 1979/164), ist als Verzicht auf dieses Rechtsmittel anzusehen; ein einmal erklärter Verzicht ist unwiderruflich (KH 1295, EvBl 1955/195, 1963/20, 1965/83, 1966/211, RZ 1970 S 17, ÖJZ-LSK 1982/149, 13 Os 162/85).

Normen

StPO §41 Abs2
StPO §44 Abs1
StPO §285a Z1

13 Os 14/89OGH09.02.1989
11 Os 78/08tOGH19.08.2008

Vgl; Beisatz: Der Verzicht auf ein Rechtsmittel - der auch in der Zurückziehung eines solchen zum Ausdruck kommt - wirkt absolut und ist unwiderruflich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Rechtsmittelausführung nach Urteilsangleichung setzt den - hier nicht gegebenen - unwiderrufen kontinuierlichen Anfechtungswillen voraus. (T1); Beisatz: Hier: Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger Stellung eines Urteilsberichtigungsantrages. (T2)

13 Os 143/09tOGH17.12.2009

Auch; Beisatz: Wer bloß angesichts einer mit dem verkündeten Urteil nicht übereinstimmenden Urteilsausfertigung auf Rechtsmittel verzichtet, bedarf mit Blick auf die Möglichkeit einer Urteilsangleichung, aber auch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 (§§ 345 Abs 1 Z 4, 468 Abs 1 Z 3, 489 Abs 1) StPO keines prozessualen Schutzes. (T3)

13 Os 144/10sOGH17.02.2011

Vgl

11 Os 24/11fOGH19.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Eine Erklärung des Angeklagten, die Zurückziehung sei ohne seinen Auftrag erfolgt, ist unbeachtlich. (T4)

15 Os 51/21wOGH10.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890209_OGH0002_0130OS00014_8900000_001

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