13 Os 14/89 | OGH | 09.02.1989 |
11 Os 78/08t | OGH | 19.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Der Verzicht auf ein Rechtsmittel - der auch in der Zurückziehung eines solchen zum Ausdruck kommt - wirkt absolut und ist unwiderruflich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Rechtsmittelausführung nach Urteilsangleichung setzt den - hier nicht gegebenen - unwiderrufen kontinuierlichen Anfechtungswillen voraus. (T1); Beisatz: Hier: Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger Stellung eines Urteilsberichtigungsantrages. (T2) |
13 Os 143/09t | OGH | 17.12.2009 |
Auch; Beisatz: Wer bloß angesichts einer mit dem verkündeten Urteil nicht übereinstimmenden Urteilsausfertigung auf Rechtsmittel verzichtet, bedarf mit Blick auf die Möglichkeit einer Urteilsangleichung, aber auch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 (§§ 345 Abs 1 Z 4, 468 Abs 1 Z 3, 489 Abs 1) StPO keines prozessualen Schutzes. (T3) |
13 Os 144/10s | OGH | 17.02.2011 |
Vgl |
11 Os 24/11f | OGH | 19.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Erklärung des Angeklagten, die Zurückziehung sei ohne seinen Auftrag erfolgt, ist unbeachtlich. (T4) |
15 Os 51/21w | OGH | 10.06.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19890209_OGH0002_0130OS00014_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)