OGH 13Os138/14i

OGH13Os138/14i25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Petr T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Petr T***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. September 2014, GZ 44 Hv 76/14p‑66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00138.14I.0225.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Petr T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Petr T***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (II) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien vorschriftswidrig Suchtgift

(I) am 9. Jänner 2014 in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts angeboten, nämlich

A) zwei Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von zumindest 400 g Cocain (US 4) und

B) 15 Kilogramm Cannabisharz mit einem Wirkstoffanteil von 988 g THCA und 73 g Delta‑9‑THC (US 4),

(II) am 26. März 2014 im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit dem hiefür unter einem rechtskräftig verurteilten Jan C***** in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts überlassen, nämlich 11.987 g Cannabisharz mit einem Wirkstoffanteil von zumindest 790 g THCA und 59 g Delta‑9‑THC, und

(III) bis Mitte März 2014 wiederholt erworben und besessen, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz mit den Wirkstoffen THCA und Delta‑9‑THC.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus (richtig) Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Petr T***** geht fehl.

Der Ansatz der Rechtsrüge, durch den Schuldspruch wegen Überlassens von Cannabisharz (II) werde das durch Anbieten von Cannabisharz verwirklichte Verbrechen des Suchtgifthandels (I/B) verdrängt, erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung und verfehlt solcherart die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes unerlässliche methodengerechte Ableitung der angestrebten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (12 Os 52/02, SSt 64/31; RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist:

Gemäß den Urteilsfeststellungen bot der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts (über einen Mittelsmann) am 9. Jänner 2014 fünfzehn Kilogramm Cannabisharz an (US 4) und überließ er einem anderen am 26. März 2014 11,987 kg Cannabisharz (US 5).

Nach gefestigter Judikatur verdrängt ein „Überlassen oder Verschaffen“ (§ 28a Abs 1 fünfter oder sechster Fall SMG) ein zuvor erfolgtes „Anbieten“ (§ 28a Abs 1 vierter Fall SMG) kraft stillschweigender Subsidiarität, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger jene Person ist, der angeboten wurde (13 Os 67/11v, SSt 2011/45; RIS‑Justiz RS0127080). Das angesprochene Subsidiaritätsverhältnis liegt somit hier schon aufgrund fehlender Identität der Person des Suchtgiftempfängers mit jener, an die das Anbot gerichtet gewesen ist, nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte