OGH 13Os13/17m; 13Os127/16z (RS0131593)

OGH13Os13/17m; 13Os127/16z22.5.2024

Rechtssatz

§ 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als  nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus.

Normen

FinStrG §37
FinStrG §38
UZK Art79 Abs3 litc

13 Os 13/17mOGH28.06.2017
13 Os 127/16zOGH28.06.2017
13 Os 73/17kOGH06.09.2017

Vgl; Beisatz: Beisatz: Ein bloß wirtschaftlicher Vorteil (hier aus dem gewinnbringenden Verhandeln zuvor von anderen geschmuggelten Zigaretten) reicht nicht aus. (T1)

13 Os 54/17sOGH06.09.2017
13 Os 4/17pOGH06.09.2017
13 Os 70/17vOGH11.10.2017
13 Os 5/17kOGH06.09.2017

Auch; Beisatz: Vermögensbestandteile, die der unmittelbare Täter und Abgabenschuldner einem Beitragstäter zukommen lässt, bedeuten ‑ auch wenn sie aus einer Steuerersparnis herrühren ‑ keinen abgabenrechtlichen Vorteil für sie selbst. (T2)

13 Os 88/17sOGH11.10.2017

Beisatz: Personengesellschaften sind in ertragsteuerlicher Hinsicht nicht Steuersubjekt. Deren Einkommen wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und bei diesen der Einkommens‑ oder Körperschaftsbesteuerung unterworfen. Dass sich der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als solcher durch Verkürzung von Einkommensteuer selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil verschafft, ist somit rechtlich denkbar. (T3)<br/>Beisatz: Kapitalgesellschaften unterliegen als selbständige Steuersubjekte der Körperschaftsteuer. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich allein durch Verkürzung der von der GmbH geschuldeten Körperschaftsteuer selbst keinen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen.<br/>Anderes gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer und die Verkürzung von Kapitalertragsteuer, die auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruht. Die Kapitalertragsteuer ist eine (durch Steuerabzug erhobene) besondere Form der Einkommensteuer. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge (§ 95 Abs 1 erster Satz EStG). Kommen die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen dem zum Steuerabzug verpflichteten (vgl dazu § 95 Abs 2 EStG) Anteilseigner zu, kann sich dieser durch Unterlassen des Abzugs selbst einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. (T4)

13 Os 7/18fOGH09.05.2018

Auch

13 Os 40/18hOGH09.05.2018
13 Os 115/17mOGH09.05.2018

Auch

13 Os 29/18sOGH09.05.2018

Auch

13 Os 75/18fOGH10.10.2018

Auch; Beis wie T4

13 Os 108/18hOGH16.01.2019

Auch; Beisatz: Da die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer geschuldet wird (§ 83 Abs 1 EStG), kommt ein abgabenrechtlicher Vorteil des Arbeitgebers durch Nichtabführen der Lohnsteuer (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG) nicht in Betracht. (T5)<br/>Beisatz: Da die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die Zuschläge zu diesen Beiträgen vom Dienstgeber geschuldet werden (vgl § 39 Abs 2 lit a und § 41 Abs 1 FLAG sowie § 122 Abs 7 WKG), kann sich ein Dienstgeber durch Nichtabführen dieser Beträge (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG) einen abgabenrechtlichen Vorteil verschaffen. (T6)

13 Os 5/19pOGH24.04.2019

Vgl; Beisatz: Art 79 Abs 3 lit c UZK normiert eine Haftungsbestimmung, welche die Zollschuld des Hehlers (erst) durch seine (iSd § 37 Abs 1 lit a FinStrG tatbildliche) Handlung entstehen lässt. Ein aus deren wiederkehrender Begehung resultierender abgabenrechtlicher Vorteil des Hehlers (vgl § 38 Abs 2 FinStrG) kommt daher nicht in Betracht. (T7)

13 Os 33/19fOGH10.07.2019

Auch

13 Os 128/18zOGH10.07.2019
13 Os 120/23fOGH22.05.2024

vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_20170628_OGH0002_0130OS00013_17M0000_001

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