OGH 10Os36/85 (RS0086571)

OGH10Os36/8524.8.2022

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist; hingegen reicht allein der Umstand, daß der Ehegatte des Geschäftsführers Gesellschafter ist, für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus.

Normen

FinStrG §38 Abs1 lita

10 Os 36/85OGH08.11.1985
11 Os 102/91OGH09.10.1991

nur: Ein Geschäftsführer einer GmbH, der in der Absicht handelt, fortgesetzten Schmuggel zum Vorteil dieser Gesellschaft zu begehen, handelt gewerbsmäßig, wenn er selbst an der Gesellschaft beteiligt ist. (T1)

11 Os 137/92OGH02.03.1993

nur T1

13 Os 67/14yOGH10.06.2015
13 Os 13/17mOGH28.06.2017

Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T2)

13 Os 127/16zOGH28.06.2017

Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinstrG idF BBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Damit scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T3)

13 Os 40/18hOGH09.05.2018

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3

13 Os 33/19fOGH10.07.2019

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3

14 Os 38/22bOGH24.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19851108_OGH0002_0100OS00036_8500000_008