OGH 13Os130/10g (RS0126446)

OGH13Os130/10g5.11.2024

Rechtssatz

Die von § 363b Abs 2 Z 1 StPO genannte, in der Unterschrift eines Verteidigers bestehende Zulässigkeitsvoraussetzung hat den Obersten Gerichtshof - mit Blick auf das bloß zwischen Anklägern und Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO idF vor BGBl I 2004/19) differenzierende Verständnis des (von der Anpassungsgesetzgebung an das StPRefG unberührt gebliebenen) Erneuerungsverfahrens - dazu veranlasst, Grundrechtsschutz nach § 363a StPO unter dem Aspekt als verletzt reklamierter Anklägerinteressen zu verneinen. Ankläger (zu denen neben Privatanklägern, Subsidiaranklägern und Privatbeteiligten etwa auch Antragsteller nach §§ 6 bis 7c und 9 f MedienG zählen) sind nicht antragslegitimiert, weil diese sich selbst nach dem Verständnis des historischen Gesetzgebers (BGBl 1996/762) keines Verteidigers bedienen konnten (§ 39 StPO idF vor BGBl I 2004/19). Personen, die als Ankläger von einer Grundrechtsverletzung betroffen sind, sollte unter dem Aspekt innerstaatlicher Umsetzung von Urteilen des EGMR (Art 46 MRK; zur nachträglich erkannten Lücke aufgrund veränderter Normsituation vgl 13 Os 135/06m, EvBl 2007/154, 832) kein Recht auf Neudurchführung von strafgerichtlichen Verfahren eingeräumt werden (vgl RIS-Justiz RS0123644). Angesichts der vom historischen Gesetzgeber intendierten, weiterhin systemkonformen Schutzrichtung gilt nichts anderes für Opfer (§ 65 StPO) in dieser Eigenschaft. Deren Interesse wird durch die Zulässigkeit von Fortführungsanträgen (§ 195 StPO) ausreichend geschützt. Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter (vgl bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person bedürfen.

Normen

StPO §363a
StPO §363b Abs2 Z1

13 Os 130/10gEGMR16.12.2010
13 Os 109/10vOGH16.12.2010

Beisatz: Hier: Masseverwalter (im Konkurs über das Vermögen des Angeklagten sowie über jenes der von diesem mutmaßlich vormals geleiteten GmbH), der sich von einer Beschlagnahme von Vermögenswerten beschwert erachtete: Grundsätzliche Antragslegitimation bejaht. (T1)

14 Os 37/12sOGH15.05.2012

Vgl; nur: Ein Opfer iSd § 65 StPO in dieser Eigenschaft ist nicht zur Einbringung eines solchen - bloß subsidiären - Rechtsbehelfs legitimiert. (T2)

14 Os 89/13iOGH09.07.2013

Vgl; nur T2

11 Os 124/13iOGH12.11.2013

Auch; nur T2

11 Os 155/14zOGH03.02.2015

Auch

14 Os 56/16sOGH14.09.2016

Auch

13 Os 17/19bOGH13.03.2019

nur: Privatbeteiligte sind nicht antragslegitimiert. (T3)

12 Os 59/19xOGH15.10.2019

Vgl aber; Beisatz: Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach § 77 Abs 1 StPO verweigert wurde, sind nicht legitimiert. (T4)

13 Os 36/20yOGH16.09.2020

Vgl; nur T2

14 Os 109/20sOGH15.12.2020

Vgl

15 Os 12/21kOGH03.03.2021

Vgl

13 Os 55/21vOGH29.09.2021

Vgl; nur T3

14 Os 90/24bOGH05.11.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20101216_OGH0002_0130OS00130_10G0000_001

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