European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00090.24B.1105.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 26. Jänner 2024, GZ 38 U 9/24s-4, stellte das Bezirksgericht Leopoldstadt das – aufgrund einer Privatanklage des * S* geführte – Strafverfahren gegen * K* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB gemäß § 451 Abs 2 StPO ein.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers gab das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 29. April 2024, AZ 132 Bl 18/24m, nicht Folge.
[3] Mit einem am 5. September 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz beantragt S* (soweit hier relevant) die Erneuerung des Strafverfahrens sowie die „Bewilligung der Verfahrenshilfe, bei Stattgabe die Bestellung eines Verfahrenshelfers“.
[4] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO), weil Privatankläger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert sind (vgl RIS-Justiz RS0126446).
[5] Da Verfahrenshilfe für prozessual unzulässige – und demnach von vornherein offenkundig aussichtslose – Anträge nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abzuweisen.
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