OGH 14Os90/24b

OGH14Os90/24b5.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Karnaus LL.M. (WU)in der Strafsache gegen * K*wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB, AZ 38 U 9/24s des Bezirksgerichts Leopoldstadt, über die Anträge des Privatanklägers * S* auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO sowie auf Bewilligung von Verfahrenshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00090.24B.1105.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 26. Jänner 2024, GZ 38 U 9/24s-4, stellte das Bezirksgericht Leopoldstadt das – aufgrund einer Privatanklage des * S* geführte – Strafverfahren gegen * K* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB gemäß § 451 Abs 2 StPO ein.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Privatanklägers gab das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 29. April 2024, AZ 132 Bl 18/24m, nicht Folge.

[3] Mit einem am 5. September 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz beantragt S* (soweit hier relevant) die Erneuerung des Strafverfahrens sowie die „Bewilligung der Verfahrenshilfe, bei Stattgabe die Bestellung eines Verfahrenshelfers“.

[4] Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO), weil Privatankläger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert sind (vgl RIS-Justiz RS0126446).

[5] Da Verfahrenshilfe für prozessual unzulässige – und demnach von vornherein offenkundig aussichtslose – Anträge nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abzuweisen.

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