OGH 13Os123/92 (RS0093893)

OGH13Os123/9214.7.1993

Rechtssatz

Ein Gut gilt immer dann als anvertraut, wenn die Verfügungsgewalt hierüber aufgrund eines Vertrages oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses erlangt wurde, und zwar unabhängig davon, ob es von Hand zu Hand oder nur mittelbar (etwa durch Überweisung eines Geldbetrages auf ein Kontokorrentkonto) übergeben wurde.

Normen

StGB §133 B

13 Os 123/92OGH14.07.1993
14 Os 89/12pOGH11.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Der durch die Vermietung des anvertrauten Gutes bloß mittelbare Gewahrsam des Angeklagten daran zum Zeitpunkt dessen Zueignung steht einer Strafbarkeit nach § 133 StGB nicht entgegen. (T1)

15 Os 113/15dOGH07.10.2015

Beisatz: Hier: Gewahrsamsüberlassung durch den Vormieter als Vertreter des Berechtigten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00123_9200000_002

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