OGH 13Os121/06b

OGH13Os121/06b20.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 31. August 2006, GZ 31 Hv 128/06s-52, sowie über die implizierte Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB (I.), der Vergehen (richtig des Vergehens) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (II.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Februar 2006 in Salzburg

I. fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert Anton und Ernestine Z***** durch Aufzwängen der Wohnungstüre, somit durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er diesen schweren Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II. fünf Schlüssel, somit fremde bewegliche Sachen, aus dem Gewahrsam des Anton und der Ernestine Z***** dadurch entzogen, dass er diese Schlüssel anlässlich des Einbruchsdiebstahles an sich nahm;

III. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis der Legitimation der Inhaber gebraucht werden, und zwar ein Sparbuch der RAIKA Liefering, ein Sparbuch der Volksbank Liefering, ein Sparbuch der Salzburger Sparkasse, ein Sparbuch der BAWAG, zwei Reisepässe lautend auf Ernestine Z***** und Anton Z*****, einen Impfausweis der Ernestine Z***** sowie einen Impfausweis des Anton Z*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 (inhaltlich Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert der Beschwerdeführer einen Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Vergehen nach § 135 Abs 1 StGB. Weshalb die vom Schöffengericht getroffenen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte anlässlich des Einbruchs mehrere Schlüssel des Ehepaares Z***** an sich nahm und damit aus deren Verfügungsmacht entzog, wobei diese Schädigung vom Angeklagten zumindest „billigend in Kauf genommen" wurde (US 6 f iVm US 10), den Kriterien zur Beschreibung eines bedingten Vorsatzes nicht entsprechen sollten, wird im Rechtsmittel nicht substantiiert dargetan. Der bloße Verweis auf Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SSt 50/62; EvBl 1951/300 und 15 Os 150/93), in denen sonstige (nicht das Merkmal einer billigenden Inkaufnahme der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes betreffende) Mängel an Feststellungen zur Wollenskomponente abgehandelt werden, vermag die fehlende Argumentation des Rechtsmittelwerbers iS eines Verweises auf eine seine Ansicht inhaltlich stützende frühere Rechtsprechung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 590; Schroll/Schillhammer, AnwBl 2006, 455; 13 Os 151/03, JBl 2004, 531) nicht ersetzen, wurde doch auch nach zurückliegender Judikatur durch ein billigendes Inkaufnehmen der Tatbildverwirklichung ein bedingter Vorsatz im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB hinreichend zum Ausdruck gebracht (vgl Leukauf/Steininger, Komm3 § 5 Rz 17; RIS-Justiz RS0089250 und RS0088986).

In der inhaltlich als Mängelrüge (Z 5) ausgeführten Subsumtionsrüge wird die Begründung der Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise iSd § 130 dritter und vierter Fall StGB kritisiert, ohne aber einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzustellen. Ungeachtet der vom Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl erwogenen Verantwortung des Angeklagten über Erlöse aus Gelegenheitsarbeiten (US 9), stünde auch die vom Beschwerdeführer behauptete Unterstützung durch seine Mutter sowie durch seine Lebensgefährtin einer gewerbsmäßigen Vorgangsweise nicht entgegen. Dass aus dem langen Zurückliegen der letzten einschlägigen Verurteilung und der knapp vier Monate nach der Tat erfolgten Aufdeckung ohne Nachweis einer weiteren Delinquenz auch andere Schlüsse als jene des erkennenden Gerichtes gezogen werden könnten, bewirkt gleichfalls keinen Begründungsmangel. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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