European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00011.24B.0522.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Finanzstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* – soweit hier von Bedeutung – mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Salzburg‑Stadt und (seit 1. Jänner 2021) des Finanzamts Österreich vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten, nämlich durch das Unterlassen der Abgabe von Jahressteuererklärungen, Verkürzungen an Einkommensteuer um insgesamt 338.136 Euro bewirkt, und zwar
für das Jahr 2017 um 6.067 Euro,
für das Jahr 2018 um 8.860 Euro,
für das Jahr 2019 um 83.650 Euro,
für das Jahr 2020 um 111.907 Euro sowie
für das Jahr 2021 um 127.652 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die (für die Beurteilung der Ansässigkeit nach Art 4 Abs 2 lit a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen BGBl III 2002/182 relevante) Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte für die Jahre 2017 bis 2021 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hatte (US 9 und 13).
[5] Der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Rüge zuwider steht die Verantwortung des Angeklagten wonach seine Geschwister in Deutschland leben (ON 72 S 8 f), dem angefochtenen Ausspruch nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[6] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) widerspricht die eingehende Ableitung der bekämpften Feststellung (US 9 ff, insbesondere US 13 ff) weder den Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317).
[7] Die Feststellung, dass der Angeklagte – trotz einer Vielzahl von bereits seit 1994 bestehenden, im Urteil näher dargestellten Anknüpfungspunkten in Österreich – bis zum Ableben seiner Mutter am 4. November 2016 seinen Lebensmittelpunkt „subjektiv“ in Deutschland hatte (US 7), steht der Beschwerdekritik zuwider nicht in innerem Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur bekämpften Konstatierung.
[8] Die von der Beschwerde kritisierte Konstatierung, dass der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt (auch) „objektiv“ in Deutschland gehabt habe, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Insoweit versagt die Rüge schon im Ansatz.
[9] Im Übrigen wendet sich die Beschwerde bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von der mit Mängelrüge erfolglos bekämpften Feststellung aus und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
[11] Auf die vom Beschwerdeführer nachträglich handschriftlich eingebrachte Eingabe war nicht Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässt (RIS‑Justiz RS0100152).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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