OGH 13Os109/00 (RS0114130)

OGH13Os109/0011.10.2000

Rechtssatz

Personen, die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, sind nach § 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (insbesondere auch in Bezug auf § 245 StPO).

Anders aber, wenn die selbstbelastenden Angaben (noch) nicht vor einem Richter gemacht wurden, weil sonst das Entschlagungsrecht in seinem Kern unterlaufen würde (WK-StPO § 281 Rz 226).

Normen

StPO §152 Abs1 Z1 Fall2

13 Os 109/00OGH11.10.2000
13 Os 21/01OGH06.06.2001

nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (insbesondere auch in Bezug auf § 245 StPO). (T1)

12 Os 52/03OGH11.09.2003

Auch; Beisatz: Die Bewertung obliegt dem vernehmenden Richter. (T2)

13 Os 26/05fOGH15.06.2005

nur T1

11 Os 67/05wOGH26.07.2005

Auch; Beisatz: Die bloße Möglichkeit eigener strafgerichtlicher Verfolgung allein erzwingt (noch) keine für den Schutz des Zeugen notwendige Belehrung zum Recht auf Aussageverweigerung. (T3)

14 Os 103/05mOGH19.12.2005

nur: Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (insbesondere auch in Bezug auf § 245 StPO). (T4)

13 Os 128/05fOGH15.02.2006

Auch; nur: Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden. (T5)

12 Os 33/06dOGH01.06.2006

Ähnlich; nur T5

13 Os 72/06xOGH13.09.2006

Auch; nur T5

13 Os 113/06aOGH20.12.2006

Auch; nur T5

15 Os 69/06wOGH12.12.2006

Auch; nur T5

12 Os 29/07tOGH12.04.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es muss die konkrete Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestehen. (T6)

11 Os 158/07fOGH26.02.2008

nur T4

15 Os 105/10wOGH10.11.2010

Vgl aber; Beisatz: Die bisherige zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterscheidende Judikatur zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF kann zu § 157 Abs 1 Z 1 StPO idF BGBl I 2004/19 nicht aufrecht erhalten werden. Siehe auch RS126444. (T7)

14 Os 8/11zOGH05.04.2011

Auch; ähnlich nur T5

11 Os 51/13dOGH11.03.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20001011_OGH0002_0130OS00109_0000000_001

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