OGH 12Os87/01 (RS0116876)

OGH12Os87/0112.2.2021

Rechtssatz

Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG außer Betracht zu bleiben.

Normen

FinStrG §4 Abs2
FinStrG §31
StGB §57ff
StGB §58 Abs3 Z3

12 Os 87/01OGH03.10.2002
11 Os 36/04OGH25.05.2004

nur: Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. (T1)<br/>Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs 2 FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht (VwGH 86/02/0171 verst Senat, JBl 1988, 738; VfGHB 284/78, VfSlg 9382 [jeweils zur - bezogen auf § 4 Abs 2 FinStrG - kongruenten Norm des § 1 Abs 2 VStG]). (T2)

13 Os 99/05sOGH15.02.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Günstigkeitsvergleich des § 4 Abs 2 FinStrG ist diesbezüglich also nicht vorzunehmen, weil sich diese Bestimmung (nur) auf die Strafe, nicht aber auf die Verjährungsregelungen bezieht. (T3)

11 Os 130/07pOGH29.01.2008

Auch; nur T1

13 Os 14/08wOGH23.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Ablauf einer zwar zur Tatzeit, nicht jedoch im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Verjährungsfrist beweist nur dann Straflosigkeit, wenn er innerhalb der Geltungsdauer des Tatzeit-Rechts erfolgt ist. Verjährungsbestimmungen entfalten somit nicht schon zur Tatzeit, sondern erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung. Demgemäß sind sie - als potenziell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen - zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung (erst) aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. (T4)

14 Os 129/10tOGH25.01.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Demgemäß sind sie - als potenziell den Entfall der Strafbarkeit bewirkende Normen - zwar prinzipiell in den Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 FinStrG) einzubeziehen, vermögen die zu prüfende Rechtslage aber nur dann zu Gunsten des Täters zu beeinflussen, wenn das die Strafaufhebung (erst) aktualisierende Fristende auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch gilt. (T5)

13 Os 104/10hOGH17.02.2011

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Diese Differenzierung ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verjährung, die nach hM einen Strafaufhebungsgrund darstellt, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. (T6)

14 Os 54/11iOGH28.06.2011

nur T1; Beis wie T6

13 Os 18/12iOGH05.04.2012

Auch; Beisatz: Hier: § 31 Abs 5 FinStrG idF BGBl 1985/571 / AbgÄG 1998. (T7)

14 Os 40/12gOGH15.05.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 58 Abs 3 Z 3 StGB in der seit 1. Juni 2009 geltenden Fassung (BGBl I 2009/40) ist hier nicht anzuwenden, weil Verjährung ohne entsprechend hemmende Maßnahmen ‑ zumal § 105 StGB von § 58 Abs 3 StGB idF BGBl I 1998/153 nicht umfasst ist ‑ unter der Geltung des früheren Rechts eingetreten ist, der Angeklagte also bereits nach früherem Recht straflos geworden wäre. (T8)

17 Os 10/14wOGH11.08.2014

Vgl

11 Os 23/16sOGH10.05.2016

Auch; Beisatz: Zur Hemmung der Verjährung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB idF vor BGBl I 2007/93. (T9)

15 Os 1/17mOGH24.05.2017

Auch

11 Os 32/20wOGH23.06.2020
12 Os 95/20tOGH15.10.2020

Vgl

11 Os 116/20yOGH15.01.2021

Vgl

11 Os 136/20iOGH12.02.2021

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20021003_OGH0002_0120OS00087_0100000_001

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