OGH 12Os71/13b

OGH12Os71/13b17.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel F***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2013, GZ 12 Hv 14/13x-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel F***** der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (I./) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 12 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** und andernorts als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma „Daniel F***** E*****“ (kurz: D*****)

I./ von Jänner bis 17. August 2006 einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft, und zwar dadurch, dass er die operative Tätigkeit des Unternehmens nach D***** bewerkstelligte, bewirkte, dass einlangende Kundenzahlungen nicht auf Geschäftskonten der D***** in G*****, sondern auf eigens geschaffene Kontoverbindungen in D***** gelangten, die laufenden Geschäftsprojekte vom Unternehmen B***** in D***** übernommen wurden, während der diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilte Erich F***** die andrängenden Gläubiger durch die Vorspiegelung, es handle sich lediglich um eine vorübergehende Zahlungsstockung sowie durch Zusagen, Raten zu bezahlen, zur Abstandnahme von gerichtlichen Schritten veranlasste, wodurch seine Gläubiger einen Befriedigungsausfall in der Höhe von 85.831,19 Euro erlitten;

II./ von Dezember 2005 bis August 2006 in mehreren Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die (überwiegend) vorsatzlos handelnden Erich F***** und Christian Ed***** dazu bestimmt, Angestellte nachgenannter Unternehmen durch Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit der D*****, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Warenlieferungen zu verleiten, die die nachgenannten Unternehmen in einem 50.000 Euro übersteigenden, nämlich im Betrag von 118.225,18 Euro am Vermögen schädigten, und zwar die

1./ U***** Betriebs GmbH (Schaden 8.473,82 Euro),

2./ Ek***** GmbH (Schaden 6.560 Euro),

3./ N***** GmbH (Schaden 19.083,60 Euro),

4./ I***** GmbH (Schaden 1.844,88 Euro),

5./ Em***** AG (Schaden 73.065,60 Euro),

6./ S***** GmbH (Schaden 8.953,03 Euro),

7./ M***** GmbH (Schaden 244,25 Euro).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel F***** kommt keine Berechtigung zu.

Nach den für den Schuldspruch I./ wesentlichen (zusammengefasst referierten) Feststellungen betrieb der Angeklagte als Schuldner mehrerer Gläubiger in G***** das nicht protokollierte Einzelunternehmen D***** F***** E***** (kurz: D*****). Spätestens im Jänner 2006 fasste er den Entschluss, die Befriedigung seiner österreichischen Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln und zu schmälern (US 10 f). Zu diesem Zweck veranlasste er den Projektleiter der D*****, Christian Ed*****, ab Februar 2006 Waren im Wert von zumindest 154.000 Euro an die B***** nach D***** zu exportieren, wobei er die korrespondierenden Akontozahlungen der i***** Kunden (siehe Urteilsspruch) nicht dem Einzelunternehmen in G***** zufließen ließ, sondern auf davor in D***** eröffneten Konten vereinnahmte (US 7). Um den nur noch mit behördlicher Bewilligung zulässigen (US 5) Export der für den I***** bestimmten Waren überhaupt durchführen zu können, lag diesem nach außen hin die Beauftragung durch ein dem Anschein nach eigenständiges Unternehmen in D*****, und zwar der B***** zugrunde. Zahlungseingänge gab es hiefür auf dem Geschäftskonto der D***** nicht (US 7, 11, 27, 31). Der dadurch in der Höhe von zumindest 85.831,19 Euro bewirkte Befriedigungsausfall seiner Gläubiger in G***** war vom Angeklagten beabsichtigt (US 10 f, 13, 29 f, 31, 33, 40).

Damit wurde in den Gründen auch zu I./ deutlich dargetan, welches Verhalten zur Unterstellung der Tat laut Spruch Anlass gab (RIS-Justiz RS0098734).

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wiesen die Tatrichter sowohl den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Gernot Dö***** (zum Nachweis einer zeitnahen Verbuchung von Belegen, sowie dafür, dass für die D***** auch eine doppelte Buchhaltung geführt worden sei, dass das Einzelunternehmen per 30. November 2005 nicht überschuldet bzw zahlungsunfähig gewesen sei, ein positives Wirtschaftsergebnis erzielen konnte, die Zahlungsunfähigkeit erst ab Ende des zweiten Quartals 2006 eingetreten und erst nach Juni 2006 erkennbar gewesen sei) als auch jenen auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens, das die (erst im Nachhinein erstellte) doppelte Buchhaltung berücksichtigen sollte, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab.

Für den Tatbestand der betrügerischen Krida ist das angestrebte Beweisziel von vornherein irrelevant, weil dieser weder eine Überschuldung noch die Zahlungsunfähigkeit noch eine diesbezügliche Kenntnis des Gemeinschuldners voraussetzt (RIS-Justiz RS0094831; Kirchbacher in WK2 § 156 Rz 1).

Für die Frage der Verwirklichung des Verbrechens des schweren Betrugs ist die Frage der Zahlungsfähigkeit schon deshalb ohne Bedeutung, weil den Angeklagten gegenständlich der Vorwurf der Vortäuschung der Rückzahlungswilligkeit trifft (US 2, 22).

Weshalb der beantragte Zeuge Gernot Dö***** oder ein Ergänzungsgutachten aus dem Bereich des Steuer- und Rechnungswesens in der Lage sein sollte, über das innere Vorhaben des Angeklagten zum Tatzeitpunkt Auskunft geben zu können, legt die Rüge nicht dar.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Mag. G***** wurden sämtliche Eingänge am Geschäftskonto der D*****, demnach auch die in der Beschwerde angeführten Zahlungen in der Höhe von insgesamt 131.066,81 Euro, als schadensmindernd berücksichtigt (ON 118 S 27). Weshalb ein Ergänzungsgutachten das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, ist dem Beweisantrag nicht zu entnehmen.

Dem Vorbringen der Mängelrüge ist voranzustellen, dass das auf US 11 festgestellte, mit Schädigungsvorsatz erfolgte Verbringen der Waren nach D***** als tatbestandsmäßige Verringerung im Sinn eines Beiseiteschaffens von Vermögensbestandteilen anzusehen ist, wobei die Vermögensverringerung zum Befriedigungsausfall im festgestellten Ausmaß führte (RIS-Justiz RS0094678).

Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).

Diesen gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt die Mängelrüge (der Sache nach Z 5 zweiter Fall). Im Übrigen wurde die Verantwortung des Angeklagten, wonach er weder über Konten in D***** verfügt noch ein Unternehmen unter dem Namen B***** gegründet bzw ein solches geführt habe, von den Tatrichtern nicht unerörtert gelassen, sondern mit einer den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung als Schutzbehauptung verworfen (US 23, 28, 31 f).

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen, hier zur Annahme der subjektiven Tatseite führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737 [T2]), weshalb sich die einzelne Erwägungen kritisierende Mängelrüge einer Erwiderung entzieht.

Unter Beachtung der Feststellung, wonach die Beauftragung des nur dem Anschein nach eigenständigen Unternehmens B***** lediglich vorgeschoben wurde, um den mit den Ausfuhren in den I***** verbundenen Exportschwierigkeiten zu entgehen, kommt der konstatierten Übernahme von Geschäftsprojekten der D***** keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb sich auch ein Eingehen auf die darauf bezogene Kritik der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) erübrigt.

Das gilt auch für die (im Übrigen zu Unrecht; vgl US 23 ff, 28) aufgestellte Behauptung einer Unvollständigkeit der Begründung in Bezug auf die Feststellungen zur Gründung und Leitung der B*****.

Mit dem Einwand des Bestehens von gleichwertigen Gegenforderungen ist die Mängelrüge auf die Erledigung der Rechtsrüge zu verweisen.

Welche in der Hauptverhandlung vorgekommenen firmenbuchähnlichen Gründungsunterlagen das Erstgericht unerörtert gelassen habe, legt die Mängelrüge nicht dar.

Der Vorwurf der Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung (der Sache nach Z 5a) macht nicht deutlich, wodurch der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beischaffung „nachweisbringender Gründungsunterlagen“ zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

Das hilfsweise erstattete Vorbringen, es sei jedenfalls Nichtigkeit „gemäß § 281 Abs 4 und 9a StPO“ zu erkennen, ist einer Erledigung nicht zugänglich.

Die Urteilsannahme, wonach der Subauftrag „nach außen hin“, also auch aus Sicht der Gläubiger, durch ein selbständiges Unternehmen abgehandelt wurde und die diesbezüglich in den Gründen zum Ausdruck gebrachte Überzeugung der Tatrichter, dass der Angeklagte auch hinter dem Unternehmen B***** stand (US 11, 40), schließen einander nicht aus, sodass der von der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) behauptete innere Widerspruch nicht vorliegt.

Ob der Angeklagte, wie von den Tatrichtern angenommen, am wirtschaftlichen Fortbestand des G***** Unternehmens kein Interesse mehr hatte und das Einzelunternehmen D***** ab Mai 2006 bewusst in den Konkurs führen wollte, ist weder für die Lösung der Schuld- noch der Subsumtionsfrage von Bedeutung.

Mit dem weiteren Vorbringen (Z 5), wonach weder die Vermutung des Zeugen Christian Ed***** noch der im Urteil zur Begründung herangezogene Chatverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater noch das Vorhandensein eines Betrags auf einem Treuhandkonto zur Annahme eines Tatvorsatzes genüge, wird keine mangelhafte Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgezeigt, sondern die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Entgegen der Beschwerde legte das erkennende Gericht auch in Bezug auf den Schuldspruch II./ empirisch nachvollziehbar dar, weshalb es zur Annahme des Tatvorsatzes gelangte (US 17 und 36 ff).

Indem die Mängelrüge einzelne Argumente der Tatrichter isoliert betrachtet und aus von diesen nicht unberücksichtigt gelassenen Verfahrensergebnissen andere Schlüsse zieht und auf dieser Basis den aus einer vernetzten Betrachtung mehrere Umstände abgeleiteten Vorsatz bestreitet, verfehlt sie erneut die Anfechtungskriterien.

Mit einem Verweis auf das Vorbringen der Rechtsrüge wird die Mängelrüge nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0115902).

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0118780).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) „aus advokatorischer Vorsicht Sämtliches unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte wiederholt“, verkennt sie die unterschiedlichen Ansätze der Nichtigkeitsgründe und entzieht sich von vornherein einer inhaltlichen Erwiderung (erneut RIS-Justiz RS0115902).

Soweit die Rüge die vom Erstgericht angenommene Gründung eines Unternehmens und Eröffnung eines Bankkontos in D***** während einer fünf Tage dauernden Geschäftsreise als schlicht denkunmöglich bestreitet (vgl US 7) und Gegenforderungen behauptet, erweckt sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.

Die in das Rechtsmittel kopierte Urkunde hat als Verstoß gegen das Neuerungsverbot unberücksichtigt zu bleiben (RIS-Justiz RS0099708). Im Übrigen kommt weder dem genauen Zeitpunkt noch den näheren Umständen, wie die B***** gegründet wurde, Entscheidungsrelevanz zu.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600).

Diese Anforderungen verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a).

Die gegen eine Vermögensverringerung gerichtete Argumentation bestreitet eine Auslagerung von Vermögenswerten, indem sie von einer Unternehmenseinheit ausgeht. Damit orientiert sie sich aber nicht an den Feststellungen, wonach der Angeklagte nach außen hin, also auch gegenüber den Gläubigern den Anschein erweckt hatte, bei der B***** handle es sich um ein eigenständiges Unternehmen (US 11, 28 f, 31). Im Übrigen legt sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb der festgestellte, vom Angeklagten willentlich ohne Gegenleistung veranlasste Warenabgang aus der Sicht der bereits andrängenden Gläubiger keine zumindest scheinbare Verkürzung des Aktivvermögens des Angeklagten darstellen sollte (US 11).

Die mehrfach aufgestellte Behauptung des Rechtsmittelwerbers, dass die Gläubiger durch die „Filiale“ in D***** befriedigt werden hätten können, übergeht den festgestellten Befriedigungsausfall und legt auch nicht dar, weshalb dieser Umstand einer Verwirklichung des Tatbestands entgegen stehen sollte.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Tatbestand des § 156 StGB auch die vorsätzliche Verletzung der Gläubigerrechte durch scheinbare Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens genügt, wenn diese wie hier kausal für die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger war. Der Umstand, dass allenfalls die Transaktion des Täters im Rechtsweg zu verhindern gewesen wäre oder rückgängig gemacht werden könnte, steht der Annahme der Schmälerung der Befriedigung (wenigstens) eines Gläubigers nicht entgegen (Kirchbacher in WK2 § 156 Rz 20; RIS-Justiz RS0119793).

Weshalb es für die Beurteilung der Strafbarkeit von Bedeutung sein sollte, ob der Angeklagte die Akontozahlungen der i***** Kunden auf eigenen oder auf Konten der B***** vereinnahmt hatte, legt die Rechtsrüge nicht prozessförmig dar.

Im Übrigen finden sich die vermissten Feststellungen auf US 7 iVm US 11.

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zu den von der B***** konkret übernommenen Geschäftsprojekten vermisst (nominell auch Z 5, der Sache nach nur Z 9 lit a), legt er nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb es ausgehend vom tatbestandsmäßigen Export von Waren ohne Gegenleistung bei gleichzeitig hinreichend deutlich festgestelltem Vorsatz des Angeklagten, dadurch sein Vermögen zu verringern und seine Gläubiger zu schädigen, weiterer Konstatierungen bedurft hätte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Die Beschwerde (nominell auch Z 5, der Sache nach nur Z 9 lit a) lässt auch offen, weshalb das nach dem festgestellten Schädigungswillen des Angeklagten bloß formelle Zuwachsen einer Forderung gegenüber einem in D***** etablierten Unternehmen, für die Gläubiger ein wirtschaftliches Äquivalent für die nach D***** verbrachten Waren darstellen sollte (vgl dazu Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 146 Rz 160, 166, 170 bis 174) bzw aus welchem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Tatsachensubstrat von einer Werthaltigkeit der bis dato unbeglichenen Forderung auszugehen sei.

Der Vollständigkeit halber ist erneut festzuhalten, dass die Vermögensverringerung bereits durch Verbringen der Ware ins Ausland, dem kein den Gläubigern zugängliches wirtschaftliches Äquivalent folgen sollte, bewirkt wurde.

Wie die inländischen Gläubiger auf unbekannte Konten in D***** zugreifen hätten sollen (US 33), legt die Rüge nicht dar.

Der Einwand, wonach der am Konto der D***** zu erwartende Zahlungseingang seitens des Angeklagten zur Befriedigung offener Forderungen jederzeit verwendet werden hätte können, übergeht sowohl den festgestellten Befriedigungsausfall als auch den Vorsatz des Angeklagten, die Gläubiger durch den Export der Ware ohne Gegenleistung zu schädigen, genau deshalb hatte er die Kundenanzahlungen auf ein Konto nach D***** umgeleitet (US 11).

Soweit die Rechtsrüge die zum Fehlen einer Gegenleistung, zum Befriedigungsausfall, zum Vorsatz und zur B***** getroffenen Feststellungen bestreitet bzw ohne eine methodengerechte Ableitung vorzunehmen, eine unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Zum Gläubigerschaden sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sowohl die nicht mit dem „Warenexport“ in Zusammenhang stehende Zahlung aus anderen Geschäften in der Höhe von insgesamt 131.066,81 Euro als auch die am Konto der D***** eingegangene Zahlung in der Höhe von 28.000 Euro bei der Schadensberechnung berücksichtigt wurde (US 14).

Die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Behauptung, dass bei der vom Erstgericht angenommenen Unternehmenseinheit ein Beiseiteschaffen nicht möglich sei, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Soweit die Rüge auf mit der B***** abgewickelte Rechtsgeschäfte und die Verantwortung des Angeklagten zu einer durch Auftreten eines Zwischenhändlers reduzierten Gewinnspanne Bezug nimmt, unternimmt sie den Versuch, ihr nicht genehme Feststellungen mittels eigenständiger Beweiswerterwägungen durch andere zu ersetzen, womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt.

Weshalb es mit Blick auf den festgestellten Warenabgang ohne Gegenleistung von Bedeutung sein sollte, wie der vom Erstgericht angesprochene, lediglich zum Schein erteilte Subauftrag zwischen den Unternehmen (US 11) im Detail ausgestaltet war, lässt sich nicht nachvollziehen.

Der Kritik der Rechtsrüge zuwider wurden - wie bereits mehrfach erwähnt - alle eingelangten Zahlungen, also auch der am Konto der D***** eingegangene Betrag von 28.000 Euro bei der Schadensberechnung in Abzug gebracht (US 14). Demzufolge entzieht sich das weitere, auf §§ 1414 ff ABGB gestützte Vorbringen von vornherein einer Erwiderung.

Indem die Rüge die zum Fehlen einer Gegenleistung getroffenen Konstatierungen (US 31) übergeht, zeigt sie keinen Feststellungsmangel auf.

Soweit die Beschwerde urteilsfremde Spekulationen zur angeblichen Rechtmäßigkeit einer Überweisung von 32.000 Euro anstellt (vgl dagegen US 14), bekämpft sie unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Übrigen wurde dem Angeklagten eine dadurch bewirkte Vermögensverringerung gar nicht angelastet.

Der am Rechtsanwaltskonto erliegende Betrag in der Höhe von 45.782,30 Euro (US 39) wurde nicht als Ursache dafür angesehen, dass die Gläubiger einen Befriedigungsausfall erlitten, weshalb sich der diesbezügliche Vorwurf einer Erwiderung entzieht.

Mit dem weiteren Einwand (Z 9 lit a und Z 10), wonach dieser Betrag zur Gläubigerbefriedigung verwendet werden hätte können, wird weder ein Rechts- noch ein Subsumtionsfehler aufgezeigt.

Das Gleiche gilt für die lapidare Behauptung, dass der Betrag bei den Schuldsprüchen zu berücksichtigen gewesen wäre.

Weshalb es für die Schuld- oder für die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte, in welcher Rechtsform das nach den Sachverhaltsfeststellungen lediglich dem Anschein nach eigenständige Unternehmen B***** konkret geführt wurde, legt die Rüge auch nicht den Verfahrensgesetzen entsprechend dar.

Soweit die Beschwerde „um Wiederholungen zu vermeiden“, auf das unter den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO Vorgebrachte verweist und dies auch zum Inhalt der Rechtsrüge erhebt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Weder mit ihren unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot aufgestellten weiteren Behauptungen noch mit deren vom Sachverhalt abweichenden Spekulationen wird ein Nichtigkeit begründender Umstand aufgezeigt.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) beschränkt sich darauf, bereits im Rahmen der Rechtsrüge vorgetragene Argumente zu wiederholen.

Indem die Beschwerde (nominell Z 11, der Sache nach Z 9 lit a) die D***** und das Unternehmen in D***** erneut als unternehmerische Einheit betrachtet, argumentiert sie nicht auf Basis der getroffenen Urteilsannahmen, wonach die B***** offiziell als selbstständiges Unternehmen auftrat, von dem sich der Angeklagte nach außen hin distanziert hatte.

Mit der Kritik am festgestellten Befriedigungsausfall spricht der Rechtsmittelwerber die Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung, also eine Strafzumessungstatsache an (dsN Z 11). Auch für diesen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrund gilt die Bindung an das Feststellungssubstrat des angefochtenen Urteils. Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) behauptet, ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten sei nicht gelungen, übergeht sie die gegenteiligen Urteilsannahmen und wird damit den Anfechtungskriterien nicht gerecht (US 11, 13, 31, 34).

Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass sich die Befriedigungschancen für die Gläubiger aufgrund des Beiseiteschaffens der Waren bei gleichzeitiger Schaffung einer bloß formellen Gegenforderung und Vereinnahmung der Akontozahlungen auf nicht offen gelegten Auslandskonten sehr wohl wahrheitswidrig reduziert dargestellt hatte. Versuch kann nur dann vorliegen, wenn die scheinbare Vermögensverringerung nicht gelingt, oder wenn es trotz Gelingens nicht zur Gläubigerschädigung kommt. Effektive Gläubigerschädigung aufgrund scheinbarer Vermögensverringerung ist dann anzunehmen, wenn die Befriedigung des Gläubigers entweder bereits faktisch unmöglich ist (etwa weil das Exekutionsverfahren erfolglos geblieben ist oder weil dem Gläubiger wie hier - infolge der Verheimlichung - von vornherein keine exekutiv verwertbaren Vermögensbestandteile bekannt sind und weitere aufwendige Nachforschungen unzumutbar wären) oder wenn die vorgetäuschte Verminderung des von § 156 StGB geschützten Vermögens die (tatsächlich nach wie vor bestehende) Befriedigungsmöglichkeit des solcherart getäuschten Gläubigers - gemessen an objektiven Bezugspunkten - de facto aussichtslos erscheinen lässt und insoweit zu einem zumindest partiellen Verzicht auf die (weitere) Durchsetzung der eigenen Ansprüche führt (vgl 12 Os 152/09h, 12 Os 189/10a). Es sei auch festgehalten, dass eine Gläubigerbefriedigung nicht einmal vom Angeklagten behauptet wurde (ON 110 S 11).

Sowohl mit der Kritik an der als erschwerend gewerteten hohen kriminellen Energie als auch mit dem Vorwurf einer verfehlten Vorhaftanrechnung (vgl § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO; Lässig, WK-StPO § 400 Rz 7) macht die Sanktionsrüge (Z 11) Berufungsgründe geltend.

Dem Vorwurf der Beschwerde zuwider wurden von den Tatrichtern auch keine Tathandlungen im Zusammenhang mit einem Verstoß nach § 177a StGB angelastet, sondern lediglich, dass der Angeklagte trotz und während kriminalpolizeilicher und zollrechtlicher Ermittlungen eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte, um eine Vermögensvermehrung auf Kosten Dritter zu erwirken (US 4 bis 11, 23 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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