OGH 12Os46/90; 12Os142/13v (RS0101706)

OGH12Os46/90; 12Os142/13v12.12.2013

Rechtssatz

Ergibt sich in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes die Zuständigkeit des Einzelrichters eines anderen Gerichtshofes, muß die Weiterführung des Strafverfahrens durch das Gericht veranlaßt werden. Da nach dem Gesetz für die diesbezügliche Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist, hat der Einzelrichter die Hauptverhandlung abzubrechen und das Strafverfahren beschlußmäßig an den zuständigen Gerichtshof abzutreten.

Normen

StPO §468 Abs1 Z1
StPO §489 Abs1

12 Os 46/90OGH17.05.1990
12 Os 142/13vOGH12.12.2013

vgl auch; Beisatz: Ein Bezirksgericht kann ein Unzuständigkeitsurteil nur dann fällen, wenn zwischen erfolgter Ausschreibung und Beginn der Hauptverhandlung oder erst in dieser Umstände hervorkommen, die den Verdacht der Zuständigkeit des Landesgerichts, also seiner sachlichen Unzuständigkeit begründen (§§ 261 Abs 1 iVm 447 StPO). Erachtet sich ein Bezirksgericht hingegen für örtlich unzuständig, hat es ‑ weil für diese Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist ‑ auch in der Hauptverhandlung gemäß § 38 StPO vorzugehen und die Sache entweder dem zuständigen Gericht zu überweisen (erster Satz leg cit) oder ‑ als Gericht, dem bereits überwiesen wurde ‑ die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken (dritter Satz leg cit). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0120OS00046_9000000_003

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