OGH 12Os155/00

OGH12Os155/0018.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Antanas A***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Bandendiebstahls als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 5. Oktober 2000, GZ 23 Vr 1776/00-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlangesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Antanas A***** des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Bandendiebstahls als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 2. und 3. Feber 2000 in München (BRD) und Innsbruck als Bandenmitglied gewerbsmäßig zu insgesamt neun im Urteil näher bezeichneten, von den in diesem Verfahren bereits rechtskräftig verurteilten weiteren Bandenmitgliedern Edvardas K***** und Arturas A***** verübten Einbruchsdiebstählen (darunter sieben Fälle der Wegnahme von Autoradios und anderen Wertgegenständen aus Personenkraftfahrzeugen) - von denen zwei in der Entwicklungsstufe des Versuchs blieben - beigetragen, indem er die unmittelbaren Täter in Kenntnis ihres Vorhabens mit dem zum Abtransport größerer Mengen an Beute geeigneten VW-Kastenwagen von München nach Innsbruck brachte und während der Taten im Kraftfahrzeug wartete, um sie in der Folge mit der Beute wieder zurück nach München zu bringen.

Die dagegen aus den Gründen der Z 2, 3, 4, 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A***** ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO setzt voraus, dass das Gesetz einen bestimmten Vorgang im Zuge der Vorerhebungen oder der Voruntersuchung ausdrücklich für nichtig erklärt, wobei ausschließlich gerichtliche Akte in Betracht kommen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 RN 32). Die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten, deren Muttersprache Litauisch ist, unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Russisch erfüllt diese Anforderungen nicht.

Die Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolles verstieß auch nicht gegen ein in § 252 StPO normiertes Verlesungsverbot (Z 3), weil wegen der (ohnedies durchgeführten) Einvernahme der Genannten vor dem erkennenden Gericht kein Unmittelbarkeitssurrogat geschaffen wurde (Ratz, Zweifelsfragen beim (eingeschränkten) Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 553 f).

Die anlässlich der polizeilichen Vernehmungen unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers für Litauisch kann - entgegen der Beschwerde - nicht aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO mit Erfolg geltend gemacht werden. Im Übrigen hat das Schöffengericht bei Beurteilung der Beweiskraft der in Rede stehenden Protokolle in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) ohnedies die Sprachunterschiede mitberücksichtigt (S 249).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider lassen die Urteilsgründe hinsichtlich des geleisteten Tatbeitrags keine wie immer geartete Undeutlichkeit erkennen, gingen sie doch davon aus, dass Antanas A***** "durch den Transport von Edvardas K***** und Arturas A***** mit dem zum Abtransport großer Mengen von Beute geeigneten VW-Transporter nach Innsbruck einen Beitrag zu deren kommenden PKW-Einbruchsdiebstählen leistete" (US 20).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung konnte das Schöffengericht die Annahmen, dass Antanas A***** vorsätzlich den Tatbeitrag zu den Einbrüchen leistete und als Bandenmitglied unter Mitwirkung von Bandenmitgliedern sowie in der Absicht agierte, sich durch die Verübung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mängelfrei aus der Verantwortung des sich "im Sinn der Anklage" schuldig bekennenden (S 241) Beschwerdeführers, wonach er seine Komplizen in Kenntnis ihres Vorhabens nach Innsbruck zurückführte (S 399), sowie aus dazu konformen Modalitäten (US 23), nämlich der gemeinsamen Einreise mit zwei Serientätern in einem von ihm gelenkten, für den Abtransport einer größeren Menge von Diebsbeute geeigneten Kraftfahrzeug, ableiten. Die Darstellung der unmittelbaren Täter, sie hätten Antanas A*****, "hoch und heilig versprechen" müssen, "sich keine Verfehlungen mehr zu leisten", mussten im Hinblick auf diese Darlegungen bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht mehr gesondert erörtert werden, zumal der Gesamtheit der Urteilsgründe unmissverständlich zu entnehmen ist, dass die Tatrichter - obwohl sie sich ungeachtet der auch in Ansehung der weiteren Anklagepunkte erheblich belastenden Beweissituation dazu verstanden, die Mittäterschaft des Angeklagten Antanas A***** bei den Einbrüchen in den zwei vorangegangenen Nächten nicht anzunehmen - diesem weiteren Entlastungsversuch keinen Glauben schenkten.

Mangels entscheidender Bedeutung der weiters problematisierten Tatumstände war das Schöffengericht nicht verhalten, darüber Feststellungen zu treffen, ob Antanas A***** die Tatorte genau kannte, er ferner während der kriminellen Aktivitäten seiner Komplizen im Kraftfahrzeug schlief und ob er seinen Anteil aus der Beute erhielt.

Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) beschränkt sich auf die - noch dazu nicht einmal an den Urteilsgründen orientierte (US 24) - Spekulation, dem Beschwerdeführer sei die bedingte Strafnachsicht ausschließlich wegen seiner Eigenschaft als Staatsbürger eines osteuropäischen Landes verweigert worden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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