Rechtssatz
Für eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 2 StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Art 6 MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage:
Nach dem - auch im Vergleich mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. Angesichts dieses unübersteigbaren Wortsinns kommt demnach weder eine extensive Interpretation noch mangels gegebener regelwidriger Lücke eine analoge Rechtsanwendung in Betracht.
Dagegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Gesamtbetrachtung der in der Strafprozessordnung vielfältig eingeräumten Antragsmöglichkeiten und Rechtsmittelmöglichkeiten sowie des dominanten Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit, dessen Durchbrechung an strenge und wiederholt unter Nichtigkeitssanktion stehende Voraussetzungen geknüpft ist (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm §§ 120, 149c, 149h, 151, 152, 252 StPO) in Verbindung mit den im § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfassten Fällen einer im Vorverfahren bewirkten nichtigen Beweisaufnahme lässt die Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 MRK nicht komplettierungsbedürftig erscheinen.
12 Os 135/04 | OGH | 13.01.2005 |
Auch; nur: Für eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 2 StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Art 6 MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage: Nach dem - auch im Vergleich mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_011
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