OGH 12Os128/72 (RS0101000)

OGH12Os128/7221.11.1972

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO setzt formell voraus, daß ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag vom Schwurgerichtshof nicht oder ablehnend erledigt wurde.

Normen

StPO §345 Z5

12 Os 128/72OGH21.11.1972
9 Os 157/79OGH11.12.1979

Beisatz: Eine Bitte, die inhaltlich als bloße Anregung verstanden wird, hat nicht die prozessuale Wirkung eines Antrages. (T1)

9 Os 63/80OGH29.04.1980

Beisatz: Abweisung oder Nichterledigung eines nach Schluß der Verhandlung gestellten Antrages stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar. (T2)

10 Os 104/82OGH14.09.1982
13 Os 12/87OGH05.03.1987

Vgl auch; Beisatz: Antrag (Widerspruch) des Beschwerdeführers. (T3)

12 Os 11/91OGH14.03.1991

Vgl auch; Beisatz: Formelle Voraussetzung der Verfahrensrüge ist ein unerledigt gebliebener Antrag des Beschwerdeführers oder ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenkenntnis des Schwurgerichtshofes. (T4)

15 Os 9/92OGH19.03.1992

Vgl auch; Beisatz: Auf einen Antrag, der vor der Hauptverhandlung überreicht, in der Hauptverhandlung aber nicht wiederholt wurde, kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden. (T5)

15 Os 75/93OGH19.08.1993
15 Os 103/94OGH15.12.1994

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0120OS00128_7200000_003

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