OGH 12Os100/23g

OGH12Os100/23g19.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * W* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Mai 2023, GZ 16 Hv 38/23w‑38.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00100.23G.1019.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.

[2] Danach hat er in P* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie [ICD-10: F20.0], (zu ergänzen – US 6:) wobei er im Zeitpunkt der Taten wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,

A./ am 8. Jänner 2023 ein Tier, nämlich eine Katze, roh misshandelt, indem er sie packte und gegen eine Steinmauer schleuderte;

B./ am 24. Jänner 2023

1./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Vorführung zum Amtsarzt zur Verbringung gemäß § 8 UbG in das Landeskrankenhaus Graz II zu hindern versucht, indem er nach Bekanntgabe durch die einschreitenden Beamten, dass er dem Amtsarzt vorgeführt werden solle, wegzulaufen versuchte, gegen den Arm von * B* schlug und sich loszureißen versuchte, wodurch dieser und er zu Boden stürzten, er erneut zu flüchten versuchte, und gegen die einschreitenden Beamten trat und schlug;

2./ die Polizeibeamten * B*, * K* und * G* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben durch die zu B./1./ geschilderte Tat vorsätzlich am Körper in Form einer Prellung im Schulterbereich bei * B*, von Hautabschürfungen und einer Schwellung am linken Handgelenk, am rechten Schienbein und im Lendenbereich bei * K* und von Schmerzen im Bereich des rechten Ellbogens bei * G* verletzt,

somit Taten begangen, die als Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB (A./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (B./1./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (B./2./) zuzurechnen wären.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.

[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit der Beteuerung der Glaubwürdigkeit der vom Erstgericht verworfenen Einlassung des Betroffenen (US 6 f) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[5] Der Berücksichtigung des mit der Beschwerde vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens steht das insoweit zu beachtende Neuerungsverbot entgegen (vgl RIS‑Justiz RS0098978 [insb T5]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.12).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Ebenso war mit der bloß ausgeführten, innerhalb der in § 294 Abs 1 StPO vorgesehenen Frist aber nicht angemeldeten Berufung (vgl ON 37 S 13) zu verfahren (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0100243).

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