European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00011.25A.0225.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Am 20. Dezember 2024 erhob * zu AZ 20 Ds 2/25m des Obersten Gerichtshofs Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. März 2024, D 193/19 (ua).
[2] Gleichzeitig stellte er – soweit hier von Bedeutung – in Bezug auf die vom Obersten Gerichtshof zu treffende Entscheidung einen Ablehnungsantrag in Ansehung von 50 namentlich genannten (zum Teil bereits pensionsierten) Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs.
[3] Vorauszuschicken ist, dass ein Ablehnungsantrag nur bezüglich Richterinnen und Richtern zulässig ist, denen eine konkret‑aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache zukommt (RIS‑Justiz RS0097219). Damit verfehlt der Antrag, soweit er sich nicht auf Mitglieder des 20. Senats des Obersten Gerichtshofs bezieht, von Vornherein sein Ziel.
[4] Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten einmal mehr in einer bloßen Wiederholung seiner pauschalen Argumentation, wonach der Anschein bestehe, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs würden als Teilnehmer/Unterstützer staatsfeindlicher Verbindungen agieren.
[5] Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu jüngst 12 Ns 2/25b; siehe auch RIS‑Justiz RS0046011, RS0046005; 12 Ns 17/20a; 12 Ns 8/21d; 12 Os 70/24a).
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