OGH 12Ns17/20a

OGH12Ns17/20a25.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel im Verfahren zur Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung „ALLE[R] RiOGH“ gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00017.20A.0325.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k‑350, wurde die Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Betroffenen „wegen Schuld“ mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Mai 2019, AZ 14 Os 41/19i, gab das Oberlandesgericht Wien dessen Berufung mit Urteil vom 21. August 2019, AZ 17 Bs 168/19h, nicht Folge.

Zu AZ 11 Os 18/20m beantragte der Untergebrachte unter anderem die Erneuerung des Strafverfahrens. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 lehnt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den „Antrag auf Erneuerung gem § 363a StPO“ – jeweils ohne konkretes Vorbringen – die „RiOGH Senat 12 Os 38/18g“ und darüber hinaus „ALLE RiOGH“ ab.

In Ansehung der „RiOGH Senat 12 Os 38/18g“ hat der Oberste Gerichtshof den Antrag zu AZ 11 Ns 12/20h mit Beschluss vom 12. März 2020 zurückgewiesen.

In Ansehung der unsubstanziierten, pauschalen Ablehnung „aller Richter des Obersten Gerichtshofs“ war der Antrag ebenfalls als unzulässig (RIS‑Justiz RS0046011, RS0046005) zurückzuweisen.

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