11 Os 97/02 | OGH | 18.03.2003 |
15 Os 32/03 | OGH | 26.06.2003 |
nur: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. In allen diesen Fällen des Auseinanderklaffens zwischen ausgewiesener Ware und wirtschaftlicher Realität ist ein Vorsteuerabzug unzulässig. (T1); Beisatz: Derartige, den Vorsteuerabzug ausschließende unrichtige Angaben liegen unter anderem vor, wenn eine in der Rechnung angeführte Leistung tatsächlich nicht erbracht wird und auch nicht erbracht werden soll (Gefälligkeitsrechnung) oder wenn in der Rechnung nicht die tatsächliche Leistung angeführt ist (etwa im Falle der Lieferung geringwertiger Waren oder sonstige Lieferung eines aliud). (T2) |
15 Os 31/04 | OGH | 07.04.2005 |
nur: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware voraus. Die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine Vorstellung von diesem hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht im Einklang steht. (T3) |
13 Os 65/08w | OGH | 23.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat. Keine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. (T4) |
13 Os 152/08i | OGH | 19.02.2009 |
Auch; Beisatz: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware (hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands vgl § 19 Abs 2 Z 1 UStG) voraus. Demgemäß bedarf es stets einer Rechnung, in der auch die Art und der Umfang der Leistung richtig und identifizierbar bezeichnet wird. Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung unrichtig sind. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, sodass demgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht § 21 UStG entsprechen. (T5) |
13 Os 31/20p | OGH | 29.07.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20030318_OGH0002_0110OS00097_0200000_001
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