OGH 11Os92/21w

OGH11Os92/21w8.2.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jäger, BA, als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 erster Fall, Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten M* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2021, GZ 9 Hv 95/19w‑375, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00092.21W.0208.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten M* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch beide Angeklagte betreffende Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen gemäß § 259 Z 2 StPO enthält, wurden

* M* des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 erster Fall, (im Hinblick auf die herangezogene Qualifikation des Abs 4 erster Fall verfehlt [vgl 15 Os 40/20a]:) Abs 3, Abs 4 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I 2004/136 (A./I./) sowie des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 sechster und siebenter Fall StGB idF BGBl I 2010/38 (A./II./) und

* P* des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 sechster und siebenter Fall StGB idF BGBl I 2010/38 (B./I./) schuldig erkannt.

 

[2] Danach haben

A./ M*

I./ an einem unbekannten Ort in Polen von 30. August 2012 bis 17. September 2012 gewerbsmäßig vier im Urteil näher bezeichnete, in W* gestohlene Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von zumindest 50.200 Euro, somit Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die andere durch mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangt haben, von einer unbekannten Tätergruppe gekauft;

II./ in der Steiermark von 1. Juli 2010 bis 7. Jänner 2013 in wiederholten Angriffen wissentlich Vermögensbestandteile im Gesamtwert von 43.500 Euro, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eines anderen gegen fremdes Vermögen, nämlich dem Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB, herrühren, durch Verkauf verwertet und einem Dritten übertragen, und zwar

1./ zehn im Urteil näher bezeichnete Motoren im Gesamtwert von 23.600 Euro;

2./ 17 im Urteil näher bezeichnete Getriebe im Gesamtwert von 19.900 Euro (von denen vier den in A./I./ erwähnten Fahrzeugen entnommen waren);

B./ P*

I./ in der Steiermark von 1. Juli 2010 bis 18. Dezember 2012 in wiederholten Angriffen wissentlich im Urteil näher bezeichnete Vermögensbestandteile im Gesamtwert von 28.080 Euro, die aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eines anderen gegen fremdes Vermögen, nämlich dem Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3 StGB, herrühren, durch Verkauf verwertet und einem Dritten übertragen, und zwar

1./ sechs Motoren im Gesamtwert von 13.800 Euro;

2./ vier Getriebe im Gesamtwert von 4.800 Euro sowie

3./ 50 Fahrzeugteile im Gesamtwert von 9.480 Euro von insgesamt 20 gestohlenen Fahrzeugen.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Gegen dieses Urteil richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 [lit a] StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* und die Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO geltend machende, ausdrücklich zum Nachteil dieses Angeklagten ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

 

[4] Vorweg ist mit Blick auf den beim Angeklagten M* bis 7. Jänner 2013 (A./II./) reichenden Tatzeitraum (US 14) und die sich daraus ableitende Notwendigkeit der Prüfung allfälliger Verjährung anzumerken, dass das Urteil in Bezug auf den genannten Angeklagten ausreichende Feststellungen enthält, die die Nichtannahme der – frühestens nach fünf Jahren eintretenden (§ 57 Abs 3 StGB iVm §§ 164 Abs 4 und 165 Abs 2 StGB) – Verjährung schlüssig machen (vgl RIS‑Justiz RS0122332), indem es zum Angeklagten M* auf dessen „im gegenständlichen Verfahren“ zwischen 11. Dezember 2017 und 14. Dezember 2017 erlittene Haft (US 8, US 24) sowie dessen Vernehmung am 16. Juni 2017 (US 25; vgl hiezu ON 372 S 35 vorletzter Absatz) verweist.

Hinsichtlich P* ist in diesem Zusammenhang auf US 32 zu verweisen (iVm ON 267).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*:

[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der Antrag des Angeklagten M*, „für den Fall des Schuldspruchs“ die vom fahrzeugtechnischen Sachverständigen „im Verfahren AZ 6 Hv 101/13x [dort ON 236] und in dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 20.10.2020 [?]“ erhobenen „Werte der“ verfahrensgegenständlichen „Fahrzeuge, Motoren und Getriebe“ heranzuziehen (ON 374 S 12), nichtigkeitsfrei abgewiesen werden, weil die Würdigung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweise dem Gericht obliegt (RIS‑Justiz RS0097433) und nur (anders als vorliegend) auf eine die Leitung des Verfahrens betreffende Verfügung gerichtete Anträge Gegenstand einer Überprüfung iSd Z 4 sind (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 305).

[6] Dem auf die Begründung der Feststellungen zum Urteilsfaktum A./I./ bezogenen Vorwurf der Unvollständigkeit zuwider (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 vom Angeklagten M* vorgelegten Urkunden (ON 372; Verlesung in der Hauptverhandlung ON 374 S 12) im Zuge der Erwägungen zum Beweiswert der Angaben des Zeugen * U* ohnehin gewürdigt (US 25 f). Damit geht auch die Behauptung, das Erstgericht habe die Feststellungen zum wissentlichen Ankauf gestohlener Fahrzeuge nicht begründet (Z 5 vierter Fall), ins Leere. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Angaben dieses Zeugen unter Hinweis auf die erwähnten Urkunden als falsch bezeichnet, eigene Mutmaßungen zu dessen Beweggründen zu diesen Angaben anstellt, die darin enthaltenen Schilderungen des Tatgeschehens in Abrede stellt und die Erwägungen der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen als nicht nachvollziehbar bezeichnet, übt sie lediglich eine in dieser Form unzulässige Beweiswürdigungskritik und verfehlt damit den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0098471 [T1]).

[7] Gleiches gilt für die Ausführungen zum Schuldspruch A./II./, wonach die zu den Teilfakten A./II./1./b./, c./, g./, i./ und j./ in ON 228 S 12 bis 14 angeführten Rechnungsdaten mit den betreffenden Diebstahlszeitpunkten chronologisch nicht in Einklang zu bringen seien; insoweit orientiert sich das Vorbringen im Übrigen auch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370), welche diese Daten entweder als die Zeitpunkte der Diebstähle oder als jene ihrer Meldung einordneten (US 15).

[8] Die daran anschließende Behauptung, das Erstgericht habe sich mit der in diesem Zusammenhang dargelegten Verantwortung des Angeklagten M* nicht auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), geht insoweit ins Leere, als die Tatrichter dessen leugnende Angaben generell als unglaubwürdig eingestuft haben (US 32) und daher nicht gehalten waren, sich mit diesen in allen Details auseinanderzusetzen (RIS‑Justiz RS0098642).

[9] Der in diesem Zusammenhang auch in Ansehung der vom Angeklagten M* vorgelegten Ankaufsrechnungen (ON 311 iVm ON 374 S 12) erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit übergeht erneut prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0119370) die diesbezüglichen Erörterungen in US 27.

[10] Dem weiteren Vorbringen zuwider begründet das unterbliebene Eingehen auf eine (privat‑)gutachterliche Stellungnahme (ON 361) keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; 15 Os 90/20d; RIS‑Justiz RS0097292 [T21]).

[11] Soweit die Mängelrüge schließlich die vom gerichtlich beigezogenen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der von den Schuldsprüchen A./I./ und II./ umfassten Fahrzeugteile als mangelhaft kritisiert, übt sie im Ergebnis einmal mehr eine im schöffengerichtlichen Verfahren in dieser Form gesetzlich nicht vorgesehene Kritik an der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl US 26).

[12] Welche Bedeutung die lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Urteils angefügte Bemerkung, wonach der Angeklagte M* zum Schuldspruch A./I./ (nach der Beschwerde jedoch zum Schuldspruch A./II./) „das Verbrechen der Geldwäsche nach § 165 Abs 2 sechster und siebenter Fall, Abs 4 erster Fall StGB“ verantworte, dies aber „irrtümlich nicht verkündet“ worden sei (US 36), für die rechtliche Beurteilung der vom Erstgericht in Ansehung des Schuldspruchs A./II./ („Überdeckung“ mit A./I./2./f./, g./, i./, m./) tatsächlich vorgenommenen Subsumtion unter § 165 Abs 2 sechster und siebenter Fall StGB (idF BGBl I 2010/38; US 8) haben sollte, lässt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig im Dunkeln (RIS‑Justiz RS0116565).

[13] Das Gebot der Argumentation auf der Basis des Urteilssachverhalts missachtet weiters die bloße Behauptung, die Vortat sei nicht ein Kraftfahrzeugdiebstahl, sondern eine Hehlerei des Angeklagten M* (vgl hingegen 11 Os 54/20f). Der methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz entbehrt überdies das Vorbringen, bei der Beurteilung der Vortaten komme „ausschließlich polnisches Recht zur Anwendung“, welches eine gewerbsmäßige Tatbegehung nicht vorsehe; auch diese Äußerung missversteht die herrschende Rechtsansicht (vgl 13 Os 43/14v), welche grundsätzlich lediglich eine Strafbarkeit am Tatort verlangt, die Beurteilung als strafbare Handlung aus dem Vortatenkatalog jedoch nach österreichischem Recht vorsieht (RIS‑Justiz RS0130928; Kirchbacher in WK² StGB § 165 Rz 12/5). Soweit die Rüge die Einordnung als gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne des polnischen Rechts zudem mit der Begründung in Abrede stellt, dass eine solche bei einem Erwerb der betreffenden Vermögenswerte von einem befugten Gewerbsmann nicht in Betracht komme, und sie in diesem Zusammenhang auf die Vorlage entsprechender Unterlagen verweist, geht sie im Übrigen abermals prozessordnungswidrig von eigenen urteilsfremden Sachverhaltsannahmen aus (RIS‑Justiz RS0099810 [T9]).

[14] Mit der gegen den Schuldspruch A./I./ erhobenen Behauptung eines „Feststellungsmangels“ bzw „verfehlter Feststellungen“ wendet sich die Rüge ausschließlich gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung und verfehlt damit den Bezugspunkt der Prüfung einer materiell‑rechtlichen Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810 [T10]).

[15] Gleiches gilt für das zu 1./b./, c./, g./, i./ und j./ des Schuldspruchs A./II./ erstattete Vorbringen, welches sich im Ergebnis gegen die betreffenden Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtet (vgl US 15 ff).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

[16] Die A./II./1./ betreffende Mängelrüge (Z 5) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS‑Justiz RS0119370).

[17] Sie bringt vor, die Tatrichter hätten sich bei ihren Erwägungen, wonach nicht festgestellt werden könne, bei welchen Motoren konkret welche Anbauteile in welcher Qualität geliefert worden seien (US 26), bzw bei der (nach Ansicht der Beschwerde aus den hiezu konstatierten Wertbeträgen [US 15] abzuleitenden) Annahme, die erwähnten Motoren seien ohne Anbauteile geliefert worden, nicht mit entgegenstehenden Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall). Dabei wird ignoriert, dass das Erstgericht – ausgehend von seiner Feststellung, wonach der Angeklagte M* mit Anbauteilen versehene Motoren um 250 Euro ankaufte und um insgesamt 2.550 Euro (1.700 Euro + 850 Euro) verkaufte (US 16, US 22) – betragsmäßig ohnehin bei acht von zehn Motoren von den bei vorhandenen Anbauteilen verrechneten Beträgen ausging (2.550 Euro – 250 Euro = 2.300 Euro; vgl US 15), einmal sogar von 3.300 Euro (A./II./1./h./).

[18] Der Vorwurf der Unvollständigkeit geht damit ins Leere bzw betrifft in Bezug auf den einzigen wertmäßig geringer angesetzten Motor (A./II./1./c./) mangels Auswirkung auf die Frage der Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 165 Abs 4 StGB keine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0106268). Im Übrigen ist der Einwand auch unzutreffend, weil das Erstgericht ohnehin auf die Angaben der Zeugen * K* und * Pi* verwies (ON 320 S 16 ff, ON 346 S 5 ff; US 26) und weil die betreffenden Aussagepassagen dieser Zeugen sowie jene der Zeugen * S* (ON 346 S 17 ff), * Ku* (ON 346 S 21 ff) und H* Kn* (ON 320 S 31) entweder ausdrücklich oder bei der jeweils gebotenen Gesamtbetrachtung (RIS‑Justiz RS0098428 [T1]) keine abschließende Gesamtbewertung der vom Angeklagten M* gelieferten Motoren umfassten und damit als den getroffenen Feststellungen nicht entgegenstehende Beweisergebnisse nicht gesondert zu erörtern waren (RIS‑Justiz RS0098646). Dies gilt im Ergebnis ebenso für die Aussage des Zeugen J* Kn* (ON 320 S 26 ff), dessen nicht näher konkretisierte Angaben im Hinblick auf seinen Hinweis auf die Verschiedenartigkeit seiner Tätigkeitsbereiche eine solche Gesamtbeurteilung ebenfalls nicht zum Ausdruck brachten. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, die Angaben der erwähnten Zeugen würden bestimmte – letztlich zur Überschreitung der Qualifikationsschwelle des § 165 Abs 4 erster Fall StGB führende – Schlussfolgerungen nahelegen, dient zudem lediglich einer (in dieser Form unzulässigen) Beweiswürdigungskritik.

[19] Letzteres gilt gleichfalls für die Behauptung, die bei der K* GmbH aufgefundenen Rechnungen über insgesamt 227.683 Euro seien außer Acht gelassen worden, obwohl diese (offenbar auch auf die verfahrensgegenständlichen Motoren bezogen) für einen auf die Überschreitung der Grenze von 50.000 Euro gerichteten Vorsatz sprechen würden.

[20] Ausgehend von den oben dargestellten – dem Vorbringen der Beschwerde zuwider durchaus entsprechende Zuschläge für Anbauteile voraussetzenden – Wertberechnungen des Erstgerichts liegt weiters kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur Annahme vor, wonach die Motoren „überwiegend“ (US 22) bzw zumindest die in den Teilfakten A./II./1./a./, d./ und j./ angeführten (US 16) mit Anbauteilen geliefert wurden.

[21] Im Hinblick auf diese Wertberechnungen geht auch der auf die Erwägungen zur fehlenden Feststellbarkeit der jeweiligen Qualität der gelieferten Motoren bezogene Einwand einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere.

[22] Allein der in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen dient im Ergebnis auch das zum Schuldspruch A./II./ erstattete Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), welches schlicht andere Feststellungen zum Wert der von den Teilfakten A./II./1./ umfassten Motoren anstrebt und damit den Bezugspunkt der Geltendmachung einer materiell‑rechtlichen Nichtigkeit verfehlt (RIS‑Justiz RS0099810).

[23] Der weitere Einwand, die Tatrichter hätten das dem Schuldspruch A./I./ zu Grunde liegende Tatgeschehen irrig unter § 164 Abs 2, (Abs 3), Abs 4 erster und zweiter Fall StGB idF BGBl I 2004/136 und somit unter Tatzeitrecht subsumiert, obwohl eine Unterstellung unter die zum Urteilszeitpunkt gültige Gesetzeslage (§ 164 Abs 2, Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB idF BGBl I 2015/112) aufgrund der damit umgesetzten Anhebung der Qualifikationsgrenze des Abs 4 erster Fall leg cit von 50.000 Euro auf 300.000 Euro günstiger gewesen wäre (§ 61 StGB), widerspricht dem ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten M* erklärten Anfechtungswillen der Beschwerde und kann damit nicht zu deren Erfolg führen (Ratz, WK‑StPO § 284 Rz 2).

[24] Eine amtswegige Wahrnehmung dieses an sich zutreffend aufgezeigten Subsumtionsfehlers (Z 10) gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO ist jedoch nicht indiziert, weil sich dieser aufgrund der insgesamt unveränderten Strafdrohung (§ 164 Abs 4 zweiter Fall StGB) und des Umstands, dass eine mehrfache Qualifikation nach Abs 4 leg cit nicht erschwerend gewertet wurde (US 36), im konkreten Fall nicht zum Nachteil des Angeklagten M* ausgewirkt hat (RIS‑Justiz RS0113957).

[25] Gleiches gilt im Übrigen für den den Angeklagten M* weiters betreffenden Schuldspruch A./II./ sowie den den Angeklagten P* betreffenden Schuldspruch B./I./ jeweils nach § 165 Abs 2 sechster und siebenter Fall StGB idF BGBl I 2010/38 (US 8 f); auch hier erfolgte die Anwendung des im Vergleich zur Gesetzeslage zum Urteilszeitpunkt (§ 165 Abs 2 sechster und siebenter Fall StGB idF BGBl I 2017/117 nicht günstigeren Tatzeitrechts rechtsirrig (§ 61 StGB), jedoch ohne konkreten Nachteil für die betroffenen Angeklagten.

[26] Soweit sich der Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft auf den den Angeklagten M* betreffenden Freispruch bezieht, wird die Beschwerde mangels der gebotenen Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt.

 

[27] Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten M* und der Staatsanwaltschaft waren – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers – daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

[28] Über deren Berufungen wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

[29] Dieses wird neben dem Vorgesagten im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass der den Angeklagten M* betreffende „Verfallsausspruch“ in Ansehung des Schuldspruchfaktums A./II./2./o./ ersichtlich verfehlt (zum diesbezüglichen Günstigkeitsvergleich RIS‑Justiz RS0119545 [insb T12]) nicht nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage erfolgte (US 4 iVm US 22, 37 f; RIS‑Justiz RS0114427, RS0114233).

[30] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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