OGH 11Os86/97 (RS0109171)

OGH11Os86/9711.11.1997

Rechtssatz

Auch die rasche Erledigung von Amtsgeschäften kann pflichtwidrig sein, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten lässt und damit parteilich handelt.

Normen

StGB §304 Abs1

11 Os 86/97OGH11.11.1997
17 Os 13/12hOGH25.02.2013

Auch

17 Os 13/14mOGH11.08.2014

Auch; Beisatz: Zwar hat das KorrStÄG 2009 den Gesetzestext des § 308 StGB in Richtung einer „pflichtwidrigen“ anstelle einer „parteilichen“ Dienstverrichtung geändert, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass parteiliches Verhalten – als ein auf unsachlichen Erwägungen beruhendes Handeln aus Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei – aus dem Regelungsbereich dieser Strafvorschrift ausgeschieden wäre. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0110OS00086_9700000_001

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