OGH 11Os73/12p

OGH11Os73/12p28.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milorad S***** und Edmond V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milorad S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. April 2012, GZ 16 Hv 11/12w-70, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO hinsichtlich des Angeklagten Edmond V***** gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Milorad S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche sowie einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Edmond V***** enthaltenden Urteil wurde Milorad S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt (I./A./I./1./ bis 4./ und II./1./ und 2./).

Danach hat er (zusammengefasst) von 25. August bis 29. September 2011 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der im Urteil genau bezeichneten Mobilfunkunternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie seine Identität, zu Handlungen, und zwar in zahlreichen Angriffen zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und der Ausfolgung von Mobiltelefonen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert verleitet oder zu verleiten versucht, die die Unternehmen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, wobei er zur Täuschung im Urteil genau bezeichnete verfälschte Ausweise, sohin verfälschte Urkunden, verwendete und dabei zugleich in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 5 und 9 lit a (der Sache nach auch auf Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Milorad S*****, die ihr Ziel verfehlt.

Die Tatrichter leiteten die Annahme zur gewerbsmäßigen Begehungsabsicht und die Feststellung der vom Vorsatz umfassten Herbeiführung eines 3.000 Euro übersteigenden Vermögensschadens nicht nur aus der geständigen Verantwortung, sondern auch aus der Vermögenslosigkeit, der Verwendung verschiedener falscher oder verfälschter Ausweise und der professionellen, weil in gleicher Weise jeweils auf teure Markenprodukte gerichteten Vorgangsweise des Angeklagten ab (vgl US 29 f und 31 f).

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sämtliche im Urteil - geradezu vorbildlich - dargelegten Erwägungen unberücksichtigt lässt und (ungeachtet der durch weitere Verfahrensergebnisse gedeckten Verantwortung des Angeklagten, wonach ihm die Begehung der Betrugsfakten angesichts seiner finanziell schlechten finanziellen Situation als gute Einkommensquelle erschien, vgl US 31) den Vorwurf der willkürlichen, unzureichenden, durch den Akteninhalt nicht gedeckte Scheinbegründung der Annahmen zur subjektiven Tatseite erhebt, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf (RIS-Justiz RS0119370).

Die weitere Begründungskritik, wonach das Erstgericht die „verba legalia“ des gewerbsmäßig schweren Betrugs lediglich zitiere, ist mit Blick auf die angeführten Entscheidungsgründe nicht nachzuvollziehen.

Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 22 ff.

Unter dem Gesichtspunkt der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO begründet die als unzureichend gerügte Verwendung der „verba legalia“ nur im Fall eines Fehlens des Sachverhaltsbezugs einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0119090 [insb T2 und T3]). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die - unter dem Aspekt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO mängelfrei begründete - Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung eines 3.000 Euro übersteigenden Vermögensschadens bekämpft (der Sache nach Z 10) übergeht er die angeführten Feststellungen (US 22 ff). Die Beschwerde entzieht sich dadurch einer Erwiderung (RIS-Justiz RS0098664; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).

Der weitere Einwand (der Sache nach Z 10), die Qualifikation (sichtlich gemeint nach § 147 Abs 2 StGB) sei auszuschalten, die Tat des Angeklagten unter „§ 147 Abs 1“ zu subsumieren und „die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu bemessen“, entbehrt der gebotenen Ableitung der lediglich behaupteten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB nach dem auf schweren Betrug abstellenden Wortlaut der Bestimmung auch der verwirklicht, der einen nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten (solcherart schweren) Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Nichts anderes wurde dem Angeklagten gegenständlich angelastet (vgl US 24 und 40).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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