OGH 11Os71/95 (RS0098186)

OGH11Os71/9530.5.1995

Rechtssatz

Das Einschreiten des Pflichtverteidigers statt des bestellten (und somit an sich vertretungsbefugten) Verfahrenshilfeverteidigers in der Haftverhandlung widerspricht zwar der Bestimmung des § 42 Abs 3 StPO, vermag aber die Wirksamkeit eines Haftbeschlusses nicht in Frage zu stellen, weil durch eine solche Gesetzesverletzung konkrete Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht beeinträchtigt werden.

Normen

StPO §42 Abs3
StPO §181
StPO §182

11 Os 71/95OGH30.05.1995
12 Os 126/96OGH26.09.1996
12 Os 76/06bOGH27.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO. (T1)

12 Os 143/06fOGH10.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchführung der Haftverhandlung in Anwesenheit eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO, nach Erklärung des Wahlverteidigers den kurzfristig bekanntgegebenen Termin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen zu können. (T2)

15 Os 110/09dOGH19.08.2009

Auch; Beisatz: Nur auf die in § 48 Abs 1 Z 4 erster Satzteil StPO definierte Berechtigung zur Verteidigung, nicht auf den Akt der Bestellung kommt es an, sonst hätte das Gesetz nicht einen unbestimmten Artikel verwendet; Mängel bei der Bevollmächtigung oder Bestellung sind dabei ebenso ohne Bedeutung wie die Behauptung, das Gericht hätte statt des Verfahrenshilfeverteidigers den Wahlverteidiger zulassen müssen. (T3)

13 Os 87/10hOGH07.04.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 281 Abs 1 Z 1a StPO (Hauptverhandlung). (T4)

14 Os 15/12fOGH16.02.2012

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950530_OGH0002_0110OS00071_9500000_001

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