Spruch:
John A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien vom 3.September 1996 (ON 69/II) wird dem 27-jährigen - einschlägig vorbestraften - liberianischen Staatsangehörigen John A***** als teils vollendetes, teils versuchtes Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 SGG und § 15 StGB und als Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG zur Last gelegt, gewerbsmäßig im Zeitraum Dezember 1995/Jänner 1996 10 Gramm Kokain (brutto) an Yvonne Fi***** und Christian Fo***** verkauft, am 10. Juli 1996 145,5 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 68 + - 13,3 Gramm) an einen verdeckten Ermittler zu verkaufen versucht, und von Jänner bis 10.Juli 1996 eine nicht näher bestimmte Menge Kokain erworben und besessen zu haben.
Der Beschuldigte befindet sich seit 13.Juli 1996 (ON 8/I) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO, bis 13.September 1996 (§ 194 Abs 1 StPO) überdies wegen Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO), in Untersuchungshaft.
Für die Haftverhandlung vom 24.Juli 1996 wurde ihm gemäß § 42 Abs 2 StPO am 17.Juli 1996 ein Pflichtverteidiger bestellt, welcher ungeachtet der seit 22.Juli 1996 aktenkundigen Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr.Richard S***** als Wahlverteidiger (ON 18/I) an der Haftverhandlung teilnahm (ON 23/I).
Der damals ergangene Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (bis längstens 26.August 1996) erwuchs in Rechtskraft.
Im Hinblick auf den Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten wies das Oberlandesgericht Wien die dagegen vom Wahlverteidiger erhobene Beschwerde als unzulässig zurück (ON 50/I).
Rechtliche Beurteilung
In der gegen diese Entscheidung ausgeführten Grundrechtsbeschwerde wendet John A***** allein ein, die Haftverhandlung sei ohne Anwesenheit eines vertretungsbefugten Verteidigers durchgeführt worden und daher rechtsunwirksam.
Im Sinne der Beschwerde trifft es zwar zu, daß die Bestellung des Pflichtverteidigers (§ 42 Abs 2 StPO) mit dem Einschreiten des gewählten Vertreters erloschen ist (§ 42 Abs 3 StPO) und dieser daher von der Haftverhandlung zu verständigen gewesen wäre. Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung aber zu keiner Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschuldigten führt, läßt sie - wie der Oberste Gerichtshof anläßlich einer zu dieser Frage von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bereits klargestellt hat (11 Os 71/95) - die Wirksamkeit des Haftbeschlusses unberührt.
Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde mithin abzuweisen.
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