OGH 11Os55/04 (RS0119257)

OGH11Os55/0424.3.2021

Rechtssatz

Während der durchschnittliche Reinheitsgehalt der seit Jahrzehnten bekannten Drogen Haschisch und Heroin als gerichtsnotorisch anzusehen ist, kann hievon hinsichtlich der Annahme eines bestimmten durchschnittlichen Wirkstoffgehalts von - nach den bisherigen Wahrnehmungen des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich mit recht unterschiedlichen Wirkstoffen und Reinheitswerten versehenen - Ecstasy-Tabletten nicht die Rede sein.

Normen

StPO §258
StPO §281 Abs1 Z5 C
SMG §28 Abs6 A

11 Os 55/04OGH27.07.2004
11 Os 65/05aOGH26.07.2005

Vgl auch

12 Os 19/06wOGH20.04.2006

Auch; nur: Der durchschnittliche Reinheitsgehalt der seit Jahrzehnten bekannten Droge Haschisch ist als gerichtsnotorisch anzusehen. (T1)<br/>Beisatz: Bei Cannabisharz ist ein durchschnittlicher THC-Gehalt von rund 4 % ohne weiteres als gerichtsnotorisch anzusehen. (T2)

12 Os 109/06fOGH19.10.2006

Auch; nur: Der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Heroin ist als gerichtsnotorisch anzusehen. (T3)<br/>Beisatz: Bei Heroin ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 3 %, bei Kokain ein solcher von 20 % keinesfalls überhöht. (T4)

11 Os 108/06aOGH21.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Bei Kokain ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 25 %, bei Cannabisharz ein solcher von 8 % mit Blick auf die Judikatur keinesfalls als überhöht anzusehen. (T5)

13 Os 144/06kOGH07.03.2007

Auch; nur T3; Beisatz: Bei Kokain ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 20 %, bei Heroin ein solcher von 2,5 % mit Blick auf die Judikatur keinesfalls überhöht. (T6)

12 Os 7/07gOGH21.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zu den Inhaltsstoffen von Extasy-Tabletten. (T7)

14 Os 127/07vOGH15.01.2008

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 7/08sOGH13.02.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

15 Os 109/08fOGH16.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Bei Kokain ist ein durchschnittlicher Reinheitsgehalt von 20 % keinesfalls überhöht. (T8)

14 Os 57/10dOGH18.05.2010

Auch

12 Os 135/11mOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Hier: „Ecstasy“ und „Speed“. (T9)

14 Os 81/12mOGH16.10.2012

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber nicht bloß richterliches Einzelwissen, sondern ein von der Rechtsprechung allgemein (also losgelöst vom Einzelfall) anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für die Bejahung ausreichender Kenntnisse der Schöffen ‑ dem Wesen der Laienbeteiligung entsprechend ‑ deren Instruktion durch den Vorsitzenden. (T10)<br/>Bem: Vgl RS0128222. (T11)

12 Os 133/12vOGH07.03.2013

Vgl; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T6; Auch Beis wie T8

11 Os 12/14wOGH08.04.2014

Vgl

13 Os 117/15bOGH18.12.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8

11 Os 30/16wOGH22.03.2016

Auch; Beis wie T8

11 Os 53/17dOGH04.07.2017

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Diese Annahme greift jedoch bloß bei nicht sichergestellten und demnach nicht untersuchten Suchtgiftquanten. (T12)

14 Os 23/18sOGH10.04.2018

Vgl; Beisatz: Eine Erörterungspflicht für normativ (hier: in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung [SGV]) festgelegte Grenzmengen von strafrechtlich relevanten Substanzen besteht nicht. (T13)

15 Os 8/21xOGH24.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040727_OGH0002_0110OS00055_0400000_001

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