OGH 11Os53/19g

OGH11Os53/19g28.5.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz‑Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel N***** und Damian G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 [iVm Abs 1 erster und zweiter Fall] StGB 1./ über die Beschwerde des Angeklagten G***** gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 11. März 2019, GZ 11 Hv 130/18f‑219, und 2./ über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Dezember 2018, GZ 11 Hv 130/18f‑211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00053.19G.0528.000

 

Spruch:

Der Beschwerde des Angeklagten G***** wird durch ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Folge gegeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält, wurden die Angeklagten N***** und G***** – im zweiten Rechtsgang (vgl 11 Os 114/18a; zur verfehlten Wiederholung der bereits rechtskräftig erledigten Fakten RIS‑Justiz RS0100041 [T7 ff]) und nach Einbeziehung des Verfahrens AZ 120 Hv 62/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz – je des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie – gekürzt wiedergegeben – in P***** und andernorts zwischen 7. Juni und 6. Oktober 2017 in jeweils sechs Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken auch mit einem weiteren Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als 5.000 Euro durch Einbruch in Wohnstätten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als 400 Euro zu verschaffen.

 

Nach Verkündung des Urteils am 19. Dezember 2018 erklärten die Angeklagten „nach Rücksprache mit ihrer Verteidigerin drei Tage Bedenkzeit zu nehmen“ (ON 210 S 15). Am 21. Dezember 2018 langten im Elektronischen Rechtsverkehr Rechtsmittelanmeldungen (ON 212, 212a), am 19. Februar 2019 – nach Zustellung des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls am 22. Jänner 2019 – Rechtsmittelausführungen jeweils beider Angeklagter ein (ON 214, 215).

Mit Beschluss vom 11. März 2019 wies das Landesgericht für Strafsachen Graz die Nichtigkeitsbeschwerde des G***** gemäß § 285a Z 1 StPO mit der Begründung zurück, dass „keine rechtzeitige Anmeldung des betreffenden Rechtsmittels innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gemäß § 284 Abs 1 StPO erfolgt“ sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen, dem Genannten am 12. März 2019 zugekommenen Beschluss richtet sich die am 18. März 2019 (rechtzeitig) eingebrachte Beschwerde dieses Angeklagten (ON 220).

Der Beschwerde war infolge – entgegen der auf einem Irrtum beruhenden Ansicht des Erstgerichts – rechtzeitiger Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten G***** Folge zu geben und der genannte Beschluss ersatzlos aufzuheben (s auch den Amtsvermerk ON 1 S 58 und den Vermerk der Vorsitzenden des Schöffengerichts anlässlich des Vorlageberichts, wonach „die Beschwerde … zu Recht eingebracht wurde“).

Die gesondert ausgeführten, inhaltlich gleichlautenden, auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten zeigen mit der Kritik an der die Strafdrohung nicht bestimmenden Strafzumessungserwägung des Erstgerichts („hoher sozialer

Störwert“ – US 10) keine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache auf, sondern erschöpfen sich in einem Berufungsvorbringen (vgl etwa 11 Os 69/16f).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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