Rechtssatz
Der "Erfolg", dessen Nichtabwendung durch Unterlassen des gebotenen Tuns pönalisiert wird, liegt in der zur Tatbestandsverwirklichung nach § 3 h VerbotsG erforderlichen Prämisse, daß die im Gesetz angeführten Tathandlungen zufolge ihrer qualifiziert öffentlichen Begehungsweise vielen Menschen zugänglich gemacht werden.
Normen
StGB §2 D
VerbotsG §3h
VerbotsG §3g
15 Os 100/24f | OGH | 13.11.2024 |
vgl; Beisatz: hier: § 3g Abs 2 VerbotsG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960521_OGH0002_0110OS00004_9600000_002
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