OGH 11Os24/76 (RS0033497)

OGH11Os24/763.9.1976

Rechtssatz

Für die größere Beschwerlichkeit einer Schuld können auch die bei der Nichterfüllung drohenden besonderen strafrechtlichen Sanktionen sprechen.

Normen

ABGB §1416

11 Os 24/76OGH03.09.1976
10 Os 95/77OGH10.08.1977

Veröff: EvBl 1978/42 S 126

12 Os 37/04OGH10.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Für den Bereich des Strafrechtes stellt in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte die beschwerlichste Schuld im Sinn des § 1416 ABGB dar. (T1)

12 Os 9/07aOGH31.05.2007

Beisatz: Ungewidmete Zahlungen sind auf die dem Schuldner insoweit beschwerlichste, demgemäß in der Regel die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen. Liegt hingegen eine Zahlungswidmung vor, bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel kein Raum. Dies gilt ebenso in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T2); Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 lit a FinStrG. (T3)

12 Os 90/08iOGH17.07.2008

Vgl; Beisatz: Kein Raum bleibt für die Anwendung dieser Zweifelsregel hingegen in Bezug auf Exekutionsverfahren, wo aufgrund eines Exekutionstitels eine exakt determinierte Forderung betrieben wird, also gerade kein Zweifel darüber besteht, welche Schuld die dabei realisierten Beträge tilgen sollen. (T4); Beisatz: Hier: § 198 StGB. (T5)

12 Os 164/08xOGH11.12.2008

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

14 Os 32/09aOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: § 198 Abs 1 StGB. Weil allfällige freiwillige, ungewidmete Zahlungen auf die dem Schuldner beschwerlichste, demgemäß idR die mit Strafsanktion bewehrte Schuld anzurechnen sind, fehlen somit Feststellungen dazu, ob die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für einzelne Monate abgedeckt worden sind. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19760903_OGH0002_0110OS00024_7600000_001

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