OGH 11Os212/63 (RS0074083)

OGH11Os212/6316.1.1964

Rechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzureihen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt.

SW: Auto

 

Normen

StVO 1960 §16 Abs1 lita

11 Os 212/63OGH16.01.1964

Veröff: ZVR 1965/1 S 7

11 Os 133/69OGH05.02.1970

nur: Der Lenker eines Fahrzeuges darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. (T1) Veröff: ZVR 1970/243 S 318

11 Os 209/72OGH13.04.1973
8 Ob 60/75OGH09.04.1975

Vgl auch; nur T1

8 Ob 4/76OGH21.01.1976

nur T1

8 Ob 142/79OGH21.06.1979

Beisatz: Ebenso bei Vorbeibewegen eines Fahrzeugs an in gleicher Richtung gehenden Personen. (T2) Veröff: ZVR 1980/3 S 10

8 Ob 10/82OGH11.03.1982

Veröff: ZVR 1983/131 S 170

8 Ob 33/82OGH15.04.1982

nur T1

8 Ob 11/83OGH07.04.1983

nur T1; Veröff: ZVR 1984/161 S 176

2 Ob 194/06bOGH23.03.2007

nur T1

2 Ob 64/09iOGH16.07.2009

Beisatz: Für das Überholverbot genügt abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen. (T3); Beisatz: Keine abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Lenker am Beginn des Überholmanövers, wenn der Überholende mangels gegenteiliger Hinweise nicht damit rechnen musste, dass benachrangte Fahrzeuglenker ihrer Wartepflicht nicht entsprechen würden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19640116_OGH0002_0110OS00212_6300000_003

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