OGH 11Os115/92 (RS0099062)

OGH11Os115/9215.12.1992

Rechtssatz

Der unter Nichtigkeitssanktion unabdingbare Ausspruch, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, verlangt die Klarstellung des verwirklichten Tatbestandes des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht aber (anders als Z 1) ebenso stringent dessen Verwirklichungsstadium (Versuch oder Vollendung). Ein Versehen in der Bezeichnung des Entwicklungsstadiums der im übrigen eindeutig individualisierten und konkretisierten Tat reduziert sich damit auf einen von der gesetzlichen Nichtigkeitssanktion ausdrücklich ausgenommenen Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO, wonach das Strafurteil die auf den Angeklagten angewendeten strafgesetzlichen Bestimmungen (vollständig) anzuführen hat.

Normen

StPO §260 Abs1 Z2
StPO §260 Abs1 Z4

11 Os 115/92OGH15.12.1992
14 Os 148/93OGH09.11.1993

Vgl auch

11 Os 193/93OGH08.02.1994
12 Os 154/08aOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Fand bei Strafbemessung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB diese Bestimmung keine Aufnahme in den Urteilsspruch, ist dies jedoch sanktionslos weil § 260 Abs 1 Z4 StPO nicht unter Nichtigkeitsdrohung steht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0110OS00115_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)