OGH 11Os114/13v

OGH11Os114/13v17.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Claudia W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster und zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. April 2013, GZ 31 Hv 193/12h-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Claudia W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster und zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie zwischen 21. Oktober 2009 und 25. Februar 2011 in H***** und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung teils schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, 21 Verfügungsberechtigte von im Urteil bezeichneten Unternehmen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, eine zahlungswillige und zahlungsfähige Kundin oder auch zur Verpflichtung anderer berechtigt zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung entfremdeter unbarer Zahlungsmittel, unter anderem der Mastercard des Helmut W***** (III), zur Ausfolgung von im Urteil bezeichneten Wertgegenständen verleitet oder zu verleiten versucht, die die genannten Unternehmen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die von den Tatrichtern auf die Aussage des Zeugen W***** gestützte Begründung kritisiert, wendet sie sich gegen den Schuldspruch III.

Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dafür aber müssen die die Aufrichtigkeit von Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellenden, gleichwohl unerörtert gebliebenen Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Der Bezugspunkt besteht dabei nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422).

Die Mängelrüge zeigt demgegenüber mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft die gegen die Angeklagte in der Hauptverhandlung erhobenen weiteren Vorwürfe des Zeugen W***** bezüglich einer unerlaubten Behebung von Geldern vom Firmenkonto gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO - somit aus Zweckmäßigkeitsgründen - eingestellt habe, keinen Begründungsmangel auf.

Soweit die Rüge mit dem auf gänzliche Urteilsaufhebung gerichteten Antrag auch die weiteren Schuldsprüche erfasst, unterlässt sie es, Nichtigkeit bewirkende Umstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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