OGH 11Os103/13a

OGH11Os103/13a5.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2013. durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Jozef K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Tibor B***** sowie die die Angeklagten Jozef K***** und Mario S***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 30. April 2013, GZ 37 Hv 155/12v-621, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen unter einem gefasste Beschlüsse nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter und unbekämpft gebliebene Freisprüche - auch des Rechtsmittelwerbers - enthält, wurde Tibor B***** des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB (B.I.2.) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (B.II.2.) schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2010 oder 2011 in W***** und T*****

B.I.2. eine unbekannte slowakische Staatsbürgerin namens „Melinda“ eingeschüchtert und auszubeuten versucht (US 15), indem er ankündigte, er werde sie solange schlagen, bis sie durch Ausübung der Prostitution ihre Schulden bei ihm abgearbeitet habe;

B.II.2. durch diese Tathandlung die unbekannte slowakische Staatsbürgerin namens „Melinda“ durch Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zur Prostitution zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien („formelle Begründungsmängel“). Entscheidende Tatsachen sind solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben (RIS-Justiz RS0099497). Indem die Beschwerde die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, sich an einen solchen „Vorfall“ nicht erinnern zu können, als nachvollziehbar qualifiziert und Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sh***** und an den belastenden Angaben des Erstangeklagten äußert, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rüge neuerlich der von ihr als logisch und nachvollziehbar bewerteten Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zum Durchbruch zu verhelfen trachtet und die Beweiskraft entgegenstehender Aussagen bezweifelt, übergeht sie die den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Konstatierungen (US 15) und verfehlt solcherart die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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