Rechtssatz
Für die Erlangung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG sind nur qualifizierte Tätigkeiten als gelernte oder angelernte Arbeiter sowie Angestelltentätigkeiten zu berücksichtigen, während Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach jener Gesetzesstelle weiterhin außer Betracht zu bleiben haben.
Normen
ASVG §255 Abs1
ASVG §255 Abs2
Dokumentnummer
JJR_20130723_OGH0002_010OBS00092_13X0000_001
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