Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 31. Juli 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 10. Februar 1986 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß die am 13. Juni 1940 geborene Klägerin in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung als Hilfsarbeiterin und Bedienerin tätig war. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes ist sie für alle leichten und mittelschweren Arbeiten in normaler Körperhaltung bei Einhaltung der üblichen Arbeitszeit und Arbeitspausen geeignet und kann den Arbeitsplatz ohne Einschränkungen erreichen. Nur Arbeiten unter dauerndem besonderem Zeitdruck sind ihr nicht möglich. Da es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine große Zahl von Verweisungsberufen gebe, die dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin entsprächen, sei diese nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge, verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer Revision, in der die Revisionsgründe nicht angeführt sind, macht die Klägerin ausschließlich Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (mangelnde Anleitungspflicht) geltend, die in der Berufung nicht gerügt wurden. Eine Rechtsrüge wird nicht ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva). Dies gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (10 Ob S 112/87). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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