Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Anspruch des Klägers auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist unbestritten nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Der Berufsschutz eines Angestellten orientiert sich an jenem Angestelltenberuf, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Es trifft zu, dass nach ständiger Rechtsprechung ein in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätiger Versicherter nicht auf einen ausschließlich kaufmännischen Beruf verwiesen werden kann, weil diese beiden Berufe nicht derselben Berufsgruppe zuzuordnen sind (vgl RIS-Justiz RS0108694 - zuletzt 10 ObS 148/08z). In der Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der für den Berufsschutz des Klägers maßgebenden Tätigkeit als „technischer" Angestellter und stellvertretender Lagerleiter bei der Firma R***** Heizung (Heizungsbedarf-Großhandel) habe es sich tatsächlich um eine überwiegend kaufmännische Tätigkeit als Lagerangestellter gehandelt, bei der der Kläger seine technischen Kenntnisse aufgrund seiner Ausbildung und früheren Tätigkeit als gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur habe nutzen können, kann im Hinblick auf den konkret festgestellten Tätigkeitsbereich des Klägers (Betreuung eines EDV-gestützten Lagers; Nachbestellung von Lagerbeständen; Kommissionieren; Wareneingang; Warenprüfung; EDV-registrierte Materialausgabe; Kundenbetreuung; Lade- und Lagerarbeiten) keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden (vgl auch 10 ObS 355/90 = SSV-NF 4/143). Der Einwand des Klägers, die vom Berufungsgericht aus dem Bereich der kaufmännischen Angestelltentätigkeiten genannten Verweisungstätigkeiten wie beispielsweise im Postein- und -auslauf gehörten nicht zu derselben Berufsgruppe wie die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerangestellter, trifft daher nicht zu. Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich somit von dem der vom Kläger zitierten Entscheidung 10 ObS 360/07g (= SSV-NF 11/129) zugrunde liegenden Sachverhalt insofern entscheidend, als der damalige Kläger nach den maßgebenden Feststellungen im Hinblick auf seine Ausbildung und maßgebliche Tätigkeit als Kfz-Kundendienstberater in einem Beruf mit weit überwiegender technischer Qualifikation tätig war. Der erkennende Senat hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs bewirkt, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein (10 ObS 71/06y = SSV-NF 20/48; 10 ObS 114/06x ua). Die Revisionsausführungen des Klägers bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung. Aber auch wenn man im Sinne der Ausführungen des Klägers davon ausgeht, dass seine Angestelltentätigkeit für seinen erlernten Beruf als Heizungs- und Wasserinstallateur berufsschutzerhaltend gewesen sei und er daher - neben seinem neu erworbenen Berufsschutz als Angestellter - auch weiterhin den Berufsschutz als gelernter Heizungs- und Wasserinstallateur genießt, wäre dadurch für ihn im Ergebnis nichts gewonnen, weil ein Versicherter, der mehrfach Berufsschutz als Angestellter und auch als qualifizierter Arbeiter in einem erlernten oder angelernten Beruf genießt, in allen Berufsparten, auf die sich sein Berufsschutz erstreckt, verwiesen werden kann, weil er über vielfältigere Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten als ein nur in einem Beruf tätig gewesener Versicherter verfügt (10 ObS 111/08h mwN).
Schließlich entspricht es ebenfalls der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Judikatur, dass ein Versicherter im Rahmen der Verweisbarkeit gewisse Einbußen an Entlohnung und Sozialprestige in Kauf nehmen muss, sodass eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der nächst niedrigeren Beschäftigungsgruppe in der Regel keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet (RIS-Justiz RS0085599). Ob bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht, ist eine Beurteilung des Einzelfalls (10 ObS 114/06x mwN).
Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.
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