European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00007.16A.0222.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision legt der Kläger keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar:
1. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Verweisung auf die seinem Leistungskalkül entsprechenden einfachen Tätigkeiten eines Aufsehers, Platzanweisers, Adressenverlagsarbeiters oder Büro‑/Hausboten zumutbar sei, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass durch die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel vor allem verhindert werden soll, dass sich der Versicherte höher qualifizierte Berufe oder gar selbstständige Erwerbstätigkeiten entgegenhalten lassen muss, die er bei seinem Gesundheitszustand noch ausüben könnte, obwohl hiefür ein höherer Bildungsgrad oder eine unzumutbare längere Anlernung oder Umschulung nötig wäre, die er oft gar nicht absolvieren könnte (10 ObS 60/04b mwN; RIS‑Justiz RS0084991). Diese Prüfung der Zumutbarkeit stellt ein Korrektiv dar, das im Einzelfall eine Berücksichtigung verschiedener ‑ vom gesundheitlichen Befinden entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers unabhängiger ‑ Umstände erlaubt und auch einen unzumutbaren Einkommensverlust verhindern soll (10 ObS 72/10a, SSV‑NF 24/41 mwH; 10 ObS 168/13y, SSV‑NF 27/81).
2. Die Vorinstanzen haben das medizinische Leistungskalkül des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen zusammen-fassend festgestellt (RIS‑Justiz RS0043314). Sie sind dabei ohnedies zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die von ihm zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr möglich ist. Die Ausführungen in der Revision, wonach dem Kläger auch die oben genannten Verweisungstätigkeiten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr „durchführbar“ wären, weichen jedoch von den Sachverhaltsfeststellungen ab, sodass die Revision insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
3. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen (leidensbedingten) Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt (RIS‑Justiz RS0113471 ua). Nach den klaren (10 ObS 6/12y, SSV‑NF 26/8; 10 ObS 184/92, SSV‑NF 6/82) Feststellungen hat der Kläger mit leidensbedingten Krankenständen von gesamt vier Wochen jährlich zu rechnen, sodass das Berufungsgericht in vertretbarer Weise davon ausgegangen ist, dass dies nicht zu seinem Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt führt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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