OGH 10ObS70/09f

OGH10ObS70/09f21.4.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Canon Aytekin-Yildirim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pensionshöhe, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2009, GZ 9 Rs 14/09h-10, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht in seiner Zulassungsbeschwerde als erhebliche Rechtsfrage geltend, es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob eine Pensionserhöhung nach der Bestimmung des § 634 Abs 10 ASVG idF der 68. ASVG-Novelle, BGBl I 2007/101, welche nicht zumindest der Inflationsrate entspreche, eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots und des Eigentumsrechts darstelle. Diesen Ausführungen hat bereits das Berufungsgericht entgegengehalten, dass die Berufsunfähigkeitspension des Klägers im Zuge der Pensionsanpassung 2008 um 23,88 EUR monatlich (= 2 %) erhöht wurde, welcher Prozentsatz ohnedies über dem an den Verbraucherpreisindex gekoppelten Anpassungsfaktor (§ 108 f Abs 2 und 3 ASVG) für das Jahr 2008 von 1,017 (vgl dazu die Verordnung zur Feststellung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2008, BGBl II 2007/337) liegt. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nämlich den Anpassungsfaktor durch Verordnung so festzusetzen, dass die Pensionen in dem Ausmaß erhöht werden, dass dadurch die durchschnittliche Veränderung der Verbraucherpreise im letzten Jahr vor dem Juli des der Anpassung vorangehenden Jahres ausgeglichen wird (vgl Tomandl in Tomandl, SV-System 17. Erg-Lfg 38/1). Die vom Kläger als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich daher in seinem Fall gar nicht. Im Übrigen hat der erkennende Senat in den Entscheidungen 10 ObS 86/07f und 10 ObS 99/07t bereits die Auffassung vertreten, dass selbst ein Pensionsverlust durch den einmaligen Entfall einer Pensionsanpassung im Ausmaß von höchstens 2,5 % im Sinne der näher dargelegten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht derart intensiv sei, dass er einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in erworbene Rechtspositionen bewirken würde. In der Lehre wird dazu die noch weitergehende Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber auch nach österreichischem Recht im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums eine Pensionsanpassung für einzelne Jahre sistieren könne (vgl Tomandl, Gedanken zum Vertrauensschutz im Sozialrecht, ZAS 2000, 129 ff [134] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts). Dass der Kläger auch nicht zum Personenkreis der Bezieher von Kleinstpensionen gehört, hinsichtlich derer der erkennende Senat entsprechende Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt hat (vgl 10 ObS 135/08p ua), hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht ausgeführt.

Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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