Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: Unterlassung einer ergänzenden Parteienvernehmung des Klägers), nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (MGA, ZPO15 ENr 38 zu § 503 mwN ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA aaO ENr 40 mwN ua); beide Fälle liegen hier nicht vor.
Es wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger ausgehend von den vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nachgetragenen Feststellungen über den Inhalt seiner Arbeitstätigkeit als Tischlergehilfe und die von ihm erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten keinen Berufsschutz als angelernter Tischler im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG genießt. Es erübrigt sich damit eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzung für die Annahme eines Berufsschutzes nach der zitierten Gesetzesstelle, nämlich der Frage, ob der Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag diese Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hat.
Bei den in der Rechtsrüge bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach Einschlicht- und Verpackungsarbeiten nicht mit einer dauernden übermäßigen Staubbelastung und Hilfstätigkeiten in der Elektro- und der Kunststoffbranche nicht stets mit dem Tragen von schweren Lasten verbunden sind, handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter ganz offensichtlicher Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105 ua; RIS-Justiz RS0040046).
Die Revision musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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