OGH 10ObS58/92 (RS0046667)

OGH10ObS58/9215.9.1992

Rechtssatz

Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. Eine polizeiliche Abmeldung im Inland sagt für sich allein über die Beibehaltung oder Aufgabe des Wohnsitzes nichts aus, wenn in der bisherigen Wohnung weiterhin eine Wohngelegenheit bestanden hat.

Normen

JN §66

10 ObS 58/92OGH15.09.1992
9 Ob 22/00aOGH02.03.2000

nur: Selbst ein jahrelanger Aufenthalt im Ausland läßt insbesondere dann nicht zwingend auf die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich schließen, wenn der Auslandsaufenthalt unmittelbar durch eine berufliche Tätigkeit bedingt war. (T1) Beisatz: Der Wohnsitzbegriff setzt aber nicht eine dauernde körperliche Anwesenheit voraus; Reisen und längere geschäftliche oder dienstliche Aufenthalte an anderen Orten, insbesondere auch im Ausland, vermögen den einmal begründeten Wohnsitz nicht zu beenden, solange die - sich aus den Umständen des Einzelfalles allenfalls auch schlüssig ergebende - Absicht fortbesteht, am bisherigen Ort den bleibenden Aufenthalt weiter bestehen zu lassen. (T2); Veröff: SZ 73/43

5 Ob 235/03zOGH13.01.2004

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 199/06zOGH23.10.2006

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 85/09zOGH09.06.2009

Auch; Beisatz: Die bloße - innere - Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, ist für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend (8 Ob 225/01y mwN).(T3)

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00058_9200000_001

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