Spruch:
Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren insoweit als nichtig aufgehoben, als sie das Klagebegehren betreffen, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger die von der Berufsunfähigkeitspension einbehaltenen Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen; insoweit wird die Klage zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:
Es wird festgestellt, daß ein Ruhen der Berufsunfähigkeitspension durch den Krankengeldbezug des Klägers vom 23. 2 bis 28. 2. und vom 10. 3. bis 10. 8. 1997 nicht eingetreten ist und daher der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung eines daraus entstandenen Überbezuges von S 41.189,90 gegenüber dem Kläger nicht zu Recht besteht.
Das Mehrbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, von der ratenweisen Einbehaltung dieses Überbezuges Abstand zu nehmen, wird abgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) ebenfalls binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 18. 8. 1953 geborene Kläger bezieht seit 1. 9. 1994 von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Berufsunfähigkeitspension. In der Folge nahm er beim Landesschulrat für Oberösterreich eine befristete Teilzeitbeschäftigung auf, die durch Zeitablauf mit 28. 2. 1997 endete. Infolge einer Erkrankung erhielt er aus diesem Dienstverhältnis vom 23. 2. bis 28. 2. 1997 und vom 30. 3. bis 10. 8. 1997 Krankengeld.
Mit Bescheid vom 25. 11. 1997 entschied die Beklagte, daß die Berufsunfähigkeitspension wegen des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 90 ASVG ruhe; gleichzeitig verpflichtete sie den Kläger, die durch das Ruhen entstandene Überzahlung von S 41.189,90 zurückzuzahlen; die Überzahlung werde in Raten von S 1.500 von der monatlichen Leistung abgezogen.
Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrt der Kläger festzustellen, daß das Ruhen nach § 90 ASVG zu Unrecht ausgesprochen worden und eine Überzahlung nicht entstanden sei, und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der ratenweisen Einbehaltung Abstand zu nehmen und die bereits einbehaltenen Beträge binnen zwei Wochen rückzuerstatten. Dazu führte der Kläger aus:
Es sei richtig, daß der Gesetzgeber nicht zwischen dem Krankengeldanspruch aus einem zweiten Versicherungsverhältnis und dem Krankengeld aus dem Versicherungsverhältnis, aus dem sich der Pensionsanspruch ableite, differenziere. Nach § 8 Abs 1 Z 1 lit a ASVG bestehe eine Teilversicherung in der Krankenversicherung für Pensionsbezieher. Nach § 138 Abs 2 lit c ASVG seien in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Da das Entgelt aus dem zweiten Dienstverhältnis nicht pensionsschädlich sei, könne ein daraus entstehender Krankengeldanspruch nicht zum Ruhen dieser Pension führen; es handle sich dabei um eine Leistung aus einem anderen Versicherungsverhältnis. Hier bestehe offensichtlich eine zur Ungleichbehandlung führende Gesetzeslücke. Bei Abschaffung der Ruhensbestimmungen (§ 94 ASVG) sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, daß neben einer Berufsunfähigkeitspension eine Erwerbstätigkeit gestattet sei und ein aus dieser Erwerbstätigkeit gebührendes Entgelt zu keinem Ruhen der Pension führe, jedoch durch die Neufassung des § 90 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 ein Ruhen der Pension möglich geworden sei. Dies würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Mangels Ruhens bestehe kein Rückforderungsanspruch.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehens und die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des genannten Überbezuges im Wege der Duldung der Aufrechnung gegen die monatlichen Pensionsraten; sie wiederholte ihren im Bescheid eingenommenen Standpunkt. Das Ruhen der Pension folge aus § 90 ASVG. Die Höhe des ruhendgestellten Pensionsteiles sei nicht bestritten. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehen ab und erkannte den Kläger schuldig, den Betrag von S 41.189,90 im Wege der Duldung der Aufrechnung gegen die monatlich fällig werdenden Pensionsraten in Höhe von S 1.500 zurückzuzahlen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus: Nach § 90 ASVG in der Fassung zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung ruhe der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruchs mit dem Betrag des Krankengeldes, wenn ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gemäß §§ 253 Abs 2 und 276 Abs 2 mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammentreffe. Wenngleich einiges dafür spreche, das Entgelt für die Dienstleistung und das daraus abgeleitete Krankengeld gleich zu behandeln, widerspreche dieser Ansicht doch der klare Wortlaut des § 90 ASVG. Gegen die vom Kläger erblickte Gesetzeslücke spreche, daß das Strukturanpassungsgesetz 1996 einerseits die Ruhensbestimmung des § 94 ASVG (wonach das Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs mit einem Erwerbseinkommen zum Ruhen führte) aufgehoben, gleichzeitig aber den § 90 ASVG unverändert gelassen habe. Der Gesetzgeber habe die hier vorliegende Konstellation nicht übersehen. Bei der Sozialleistung Krankengeld handle es sich um etwas anderes als um Entgelt für eine Tätigkeit. Es erscheine durchaus legitim, zu bestimmen, daß nicht zwei Sozialleistungen nebeneinander bezogen werden sollen, unabhängig davon, woraus sie sich ableiten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und hielt die rechtliche Beurteilung im Urteil des Erstgerichtes für zutreffend. Der eine unterschiedliche Behandlung des Erwerbseinkommens und des Krankengeldbezuges in bezug auf das Ruhen rechtfertigende sachliche Unterschied liege darin, daß das Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung nicht das gleiche sei wie eine daraus abgeleitete Leistung aus der Krankenversicherung. Die unterschiedliche Behandlung des Ruhens von Alters- und Berufsunfähigkeitspensionen sei deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die Alterspension bei einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit nur als Teilpension gebühre. Eine Einschränkung des Ruhens auf Fälle, in denen nach Anfall des Pensionsanspruches aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld entstehe (§ 90 Abs 2 ASVG idF der 46. Novelle), sei in der hier anzuwendenden Fassung des § 90 ASVG (SRÄG 1996, BGBl 1996/411), nicht mehr enthalten. Nach den Gesetzesmaterialien solle es für das Ruhen der Pension nicht mehr darauf ankommen, ob der Pensionsbeginn vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintrete. Lediglich für Teilpensionen solle eine Ausnahme gelten, dh daß in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren solle wie ein Erwerbseinkommen. Durch die Neufassung des § 90 ASVG habe die ungeschmälerte gleichzeitige Gewährung von mehreren den gleichen Zweck, nämlich dem Ersatz des Arbeitsverdienstes, dienenden Leistungen aus der Sozialversicherung verhindert werden sollen. Auch aus § 575 Abs 10 ASVG könne hier nichts abgeleitet werden, weil diese Bestimmung nur Alterspension betreffe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß der Revision war die weiter unten darzustellende Nichtigkeit wahrzunehmen; im übrigen ist die Revision teilweise berechtigt.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, daß das Krankengeld aus der zweiten Erwerbstätigkeit nicht zum Ruhen der Pension führen könne, weil auch das Erwerbseinkommen selbst nicht zum Ruhen führe. Eine Gleichbehandlung beider Fälle wäre verfassungsrechtlich geboten.
§ 90 ASVG habe immer den Sinn gehabt, das Ruhen nur bei einem Krankengeldanspruch aus der Zeit vor dem Pensionsbeginn eintreten zu lassen.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. § 90 ASVG lautete in der Stammfassung: "Fällt während des Bezuges von Krankengeld ein Rentenanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an, so ruht der Rentenanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes...". Diese Bestimmung wurde in der Folge mehrfach geändert (9. Nov BGBl 1962/13, 18. Nov BGBl 1966/168, 29. Nov BGBl 1973/31, 35. Nov BGBl 1980/585); die nähere Darstellung dieser Änderungen ist für das Verständnis des gegenständlichen Problems nicht erforderlich. Seit der 40. ASVGNov, BGBl 1984/484, hatte die Bestimmung folgende Fassung:
"§ 90. Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs 1 Anspruch auf Krankengeld besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches ................ mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer des Ruhens (§ 143 Abs 1 Z 2), der Verwirkung (§ 88 Abs 1) oder Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wiederauflebt."
Durch die 46. ASVGNov BGBl 1988/749 erhielt der bisherige Inhalt des § 90 die Bezeichnung Abs 1; folgender Abs 2 wurde (ab 1. 1. 1989) angefügt:
"(2) Abs 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs 1 lit b oder § 122 Abs 2 Z 2 entsteht." Dazu heißt es im Ausschußbericht 853 BlgNR 17. GP, 3: "Durch die Bestimmung des § 90 ASVG soll die ungeschmälerte gleichzeitige Gewährung von mehreren dem gleichen Zweck, nämlich dem Zweck des Ersatzes des Arbeitsverdienstes, dienenden Leistungen aus der Sozialversicherung verhindert werden. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, daß das Ruhen gemäß § 90 ASVG nur dann eintritt, wenn der Pensionsanspruch nach Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anfällt. Ein Ruhen gemäß § 90 ASVG soll daher auch dann eintreten, wenn nach Anfall der Pension innerhalb der Schutzfrist wegen Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld geltend gemacht wird und der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der das Erwerbseinkommen resultiert, das durch die Pension ersetzt werden soll."
Ausgangspunkt dieser Novellierung war der Umstand, daß der Träger der Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer den Anspruch auf Krankengeld zu prästieren (leisten) hatte, auch wenn während der Dauer des Krankengeldanspruches eine Pension anfiel (vgl Teschner/Fürböck, ASVG MGA 63. ErgLfg 808 Anm 11 zu § 139; Binder in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 247; SSV-NF 8/27) und es möglich war, bis zu 78 Wochen lang eine ungekürzte Alters- bzw Berufsunfähigkeitspension und Krankengeld aus davorliegenden Versicherungszeiten nebeneinander zu beziehen, obwohl der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhing, aus der das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden sollte (vgl 10 ObS 145-165/90 ua). Nach dieser Rechtslage würde übrigens auch die Pension des Klägers nicht ruhen.
Während die Änderung des § 90 ASVG durch die 50. Nov BGBl 1991/676 hier ohne Belang ist, erhielt diese Bestimmung durch das SRÄG 1996 (53. ASVGNov, BGBl 1996/411) mit Wirksamkeit ab 1. 8. 1996 folgende Fassung:
"§ 90. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Alterspension (Teilpension) gemäß §§ 253 Abs 2 und 276 Abs 2, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs 1) oder Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt."
In den EB zur RV 214 BlgNR 20. GP, 39, heißt es dazu: "Auf Grund der Ergebnisse des Begutachtensverfahrens soll § 90 ASVG in der Weise geändert werden, daß es für das Ruhen der Pension nicht darauf ankommt, ob der Pensionsbeginn (Wiederaufleben) vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt. Lediglich für Teilpensionen soll eine Ausnahme gelten, dh daß in diesen Fällen das Krankengeld neben der (entsprechend reduzierten) Pension gebühren soll wie ein Erwerbseinkommen."
Das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen besteht darin, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der Versichertengemeinschaft liegen (Tomandl, Grundriß des österr Sozialrechts4 Nr 214; Schrammel in Tomandl, SV-System, 8. ErgLfg 169). Ein Ausgangspunkt der Ruhensbestimmungen ist ganz allgemein, daß wegen der Gliederung der Sozialversicherung in mehrere selbständige Versicherungszweige Ansprüche auf Leistungen getrennt erwachsen und sich häufen können, die von ihrer Zweckbestimmung her gleich ausgerichtet sind. Eine sich daraus ergebende Kumulierung von Leistungen kann dazu dienen, als unzureichend angesehene Leistungen aus einem Bereich durch Leistungen aus einem anderen Bereich auf ein insgesamt ausreichendes Maß aufzustocken; insofern ist sie sozialpolitisch wünschenswert. Auf der anderen Seite kann die Kumulierung aber auch zu einer Gesamthöhe der Bezüge führen, die sozialpolitisch unerwünscht ist: Der Empfänger erhält unter Umständen weit mehr, als ihm die Sozialversicherung von ihrem Grundgedanken her verschaffen soll. In diesen Fällen dienen die Ruhensregelungen der Vermeidung (oder auch nur Beschneidung) einer sozialpolitisch unerwünschten "Übersicherung" durch einen Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung.
Die Möglichkeit, im Jahr 1997 neben dem Bezug der Berufsunfähigkeitspension - vom geänderten Zurechnungszuschlag nach § 261a ASVG abgesehen - ohne Auswirkung auf diese ein Erwerbseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung zu erzielen, ergab sich für den Kläger aus dem Fehlen entsprechender Ruhensbestimmungen (etwa im Sinne des früheren, vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen § 94 ASVG - Kundmachung BGBl 1991/15; sieh dazu Teschner/Widlar, ASVG MGA 31.-53. ErgLfg 535 Vorbemerkung zu den §§ 90-96). Wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht, ging die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG in allen dargestellten Fassungen stillschweigend davon aus, daß sowohl die Pension als auch das Krankengeld aus denselben Versicherungszeiten herrühren, mit anderen Worten, daß der Krankengeldanspruch mit jener Beschäftigung zusammenhängt, aus der auch das Erwerbseinkommen resultierte, das durch die Pension ersetzt werden soll (so ausdrücklich die oben zit Materialien zur 46. ASVGNov). Das Ruhen der Pension unabhängig davon, ob der Pensionsbeginn vor oder nach dem Anfall des Krankengeldes eintritt (SRÄG 1996), ist in solchen Fällen damit zu rechtfertigen, daß es bei gleichzeitigem Bezug eines Krankengeldes zu einer sozialversicherungsrechtlich unerwünschten Doppelversorgung käme. Ausgenommen ist lediglich das Zusammentreffen eines Anspruchs auf Teilpension mit einem Anspruch auf Krankengeld (vgl dazu die EB zur RV des ASRÄG 1997 886 BlgNR 20. GP, 103), weil ja insoweit keine Doppelversorgung gegeben ist. Gerade in dieser Regelung kommt ja zum Ausdruck, daß ein Krankengeld als Surrogat für ein neben der Pension zulässigerweise erzieltes Einkommen das Ruhen nicht auslösen soll. Legt man aber zu Grunde, daß sowohl das Krankengeld wie auch die Berufsunfähigkeitspension den Zweck des Ersatzes des konkreten Arbeitsverdienstes haben, dann ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung des Klägers, durch das Krankengeld hingegen der Arbeitsverdienst aus seiner zweiten (Teilzeit-)Beschäftigung ersetzt werden soll und es damit zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung kommt. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, daß das Krankengeld aus einem neben der Pension bezogenen Erwerbseinkommen, von welchem der Kläger auch Krankenversicherungsbeiträge zu leisten hat, zu einem Ruhen der Pension führte, nicht aber das Erwerbseinkommen selbst.
Damit erweist sich das gegen den Ausspruch des Ruhens und die Feststellung der Pflicht zum Rückersatz eines Überbezuges gerichtete - im Leistungsbegehren enthaltene - negative Feststellungsbegehren (SSV-NF 4/37, 5/4, 7/20 ua; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit. 384 mwN; Kuderna, ASGG2 454 Erl 1 zu § 69) als gerechtfertigt. Das unrichtigerweise auf Abstandnahme von der Einbehaltung (Rückforderung) gerichtete Unterlassungsbegehren ist als Mehrbegehren abzuweisen, weil der die Rückforderung aussprechende Teil des Bescheides durch die Einbringung der Klage ohnedies gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist (SSV-NF 5/4).
Soweit die Klage auf Zahlung jener Beträge gerichtet ist, die von der Beklagten schon einbehalten wurden, ist das darüber durchgeführte Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen, weil es bei diesem Begehren nur darum geht, ob eine bereits zuerkannte unbestrittene Leistung (zur Gänze) ausbezahlt werden mußte. Die Prüfung dieser Frage ist keine Leistungs- und daher auch keine Sozialrechtssache, sondern es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, für den der Rechtsweg unzulässig ist (SSV-NF 4/89 ua; vgl zuletzt 27. 1. 1998, 10 ObS 182/97f). Für diesen Fall gelten § 73 ASGG und § 42 Abs 1 JN sinngemäß (SSV-NF 5/4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die als nichtig aufgehobenen Verfahrensteile haben keine besonderen Kosten verursacht.
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