OGH 10ObS48/18h

OGH10ObS48/18h23.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Krankengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. März 2018, GZ 10 Rs 6/18b‑24, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00048.18H.0523.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Der Kläger bezog, befristet vom 1. 3. 2009 bis 31. 3. 2010, eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Im Zeitraum vom 1. 4. 2010 bis 4. 5. 2010 unterlag der Kläger keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

Vom 29. 1. 2010 bis 4. 5. 2010 war der Kläger infolge Krankheit arbeitsunfähig.

Mit Bescheid vom 18. 6. 2010 lehnte die beklagte Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag des Klägers auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum von 29. 1. 2010 bis 4. 5. 2010 ab.

Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage auf Zuerkennung von Krankengeld im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum vom 1. 4. 2010 bis 4. 5. 2010 ab.

Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner gegen diese Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

1. Anspruch auf Krankengeld haben gemäß § 138 Abs 1 ASVG Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 ASVG Anspruchsberechtigte aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Ausgeschlossen vom Anspruch auf Krankengeld sind ua gemäß § 138 Abs 2 lit c ASVG in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG.

2. Dies stellt der Revisionswerber nicht in Frage, argumentiert jedoch, ihm stehe Krankengeld für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung zu. § 138 ASVG sei im Weg der Analogie auf seine Situation anwendbar, weil er – wie ein aus der Pflichtversicherung ausgeschiedener und infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer – ohne Geldbezug sei.

3. Damit übergeht er jedoch, dass § 138 Abs 2 lit c ASVG keine Ruhens‑, sondern eine Ausschlussbestimmung ist (10 ObS 158/11z, SSV‑NF 26/14; RIS‑Justiz RS0127652). Aus einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 1 ASVG ist kein Anspruch auf Krankengeld ableitbar. Personen, die eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit beziehen, haben daher aus Anlass eines – wie im Fall des Klägers – bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld (10 ObS 158/11z; ebenso 10 ObS 87/17t in Bezug auf das Rehabilitationsgeld; Schober in Sonntag , ASVG 9 § 138 Rz 5a, 5b).

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