Rechtssatz
Es handelt sich bei § 138 Abs 2 lit c ASVG um eine Ausschlussbestimmung und nicht um eine bloße Ruhensbestimmung. Personen, die eine Invaliditätspension beziehen, haben daher aus Anlass eines bereits während des Pensionsbezugs eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger kann daher aus seiner aufgrund des Bezugs der Invaliditätspension begründeten Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld ableiten; auch nicht für die Zeit nach Beendigung des Pensionsbezugs.
10 ObS 87/17t | OGH | 13.09.2017 |
Beisatz: Ebenso bei einem während des Bezugs von Rehabilitationsgeld eingetretenen und dann weiterbestehenden Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20120313_OGH0002_010OBS00158_11Z0000_001
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