OGH 10ObS43/11p

OGH10ObS43/11p3.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Boindl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Hans Bichler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2011, GZ 10 Rs 163/10d-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, beim Kläger sei ab dem Entziehungszeitpunkt kein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten mehr zu berücksichtigen, weil diese Tätigkeit weitgehend im Sitzen verrichtet werden könne und für einzelne Kochhandlungen ein kurzfristiges Stehen genüge, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (vgl 10 ObS 304/99z = SSV-NF 14/50; 10 ObS 326/99k = SSV-NF 14/51; RIS-Justiz RS0107433). Nach den auf dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist es dem Kläger nach seiner (im Jahr 2008 erlittenen) Knöchelfraktur (aufgrund der mittlerweile stärkeren Belastbarkeit des rechten Fußes) nunmehr wieder uneingeschränkt möglich, zwei bis drei Minuten frei zu stehen. Diese Feststellung ist im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu sehen, wonach der Kläger mit Anhalten auch zehn Minuten lang stehen sowie zehn Minuten lang gehen und Gegenstände bis ca fünf Kilogramm heben könne (vgl S 3 im Sachverständigengutachten ON 5). Damit ist aber nach der zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass dem Kläger die Zubereitung von Mahlzeiten wieder zur Gänze ohne fremde Hilfe möglich ist.

Der für die Zubereitung von Mahlzeiten gemäß § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestwert von einer Stunde pro Tag umfasst die Zubereitung aller üblichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, eventuell Jause und Abendessen) sowie das mundgerechte Zubereiten der Speisen und das Reinigen des Geschirrs sowie der Kochstelle (vgl Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld² Rz 370 ff mwN). Auch der Umstand, dass der Kläger wegen seiner Behinderungen die notwendigen Verrichtungen allenfalls nur mit überdurchschnittlichem Zeitaufwand durchführen könne, würde für sich allein noch nicht die Annahme eines Pflegebedarfs für die Zubereitung von Mahlzeiten rechtfertigen (vgl 10 ObS 108/94 = SSV-NF 8/56).

Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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