10 ObS 134/97x | OGH | 07.05.1997 |
10 ObS 178/98v | OGH | 23.06.1998 |
nur: Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T1); Beisatz: Unterliegt der Pflegegeldansprecher bei der Zubereitung von Mahlzeiten der Einschränkung, daß er ohne Verwendung von Hilfsmitteln (Peronäusschiene oder Peronäusschuh) nur ca 30 Minuten beim Herd stehen kann und sich ohne Hilfsmittel (Pernonäusschuh) nicht hinhocken kann, um das Backrohr zu bedienen, so rechtfertigen diese Einschränkungen keinen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV. (T2) |
10 ObS 326/99k | OGH | 23.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist offenkundig und bedarf keines Beweises, dass auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert, sondern weitgehend im Sitzen verrichtet werden kann. (T3); Beisatz: Einem Versicherten, der nur mehr maximal zwei bis drei Minuten vor dem Herd stehend kochen kann und anschließend eine Pause im Sitzen von fünf bis zehn Minuten braucht, ist noch in zumutbarer Weise die Zubereitung von Mahlzeiten möglich. (T4) |
10 ObS 304/99z | OGH | 23.05.2000 |
10 ObS 303/01h | OGH | 10.10.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Frage, ob aufgrund der Feststellungen ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten angenommen werden kann, handelt es sich um eine nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. (T5) |
10 ObS 43/11p | OGH | 03.05.2011 |
Vgl auch |
10 ObS 104/19w | OGH | 15.10.2019 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19970507_OGH0002_010OBS00134_97X0000_001
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