Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihm nicht (mehr) in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 6/56, 10 ObS 2129/96b uva). Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y). Da es offenkundig ist, daß der Kläger ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers oder Torwarts (Pförtners) ausüben kann, ist es rechtlich unerheblich, ob er überdies auch als PKW-Lenker oder Direktionschauffeur arbeiten könnte. Jedenfalls mit den Verweisungsberufen eines Portiers bzw Torwarts (Pförtners) sind offenkundig keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Feststellungsmängel zur Beurteilung dieser Frage liegen nicht vor. Von einer - wie in der Revision behauptet - seine Person als "Drückeberger und Sozialschmarotzer" diskriminierenden Ausdrucksweise im Berufungsurteil kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Seinen Darlegungen zur fehlenden Vermittelbarkeit in den Verweisungsberufen ist zu entgegnen, daß die fehlende Nachfrage nach Arbeit (aufgrund schlechter Arbeitsmarktlage) dem Risikobereich dieses Versicherungszweiges und nicht jenem der beantragten Invaliditätspension zuzurechnen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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