Normen
ASVG §180
10 ObS 420/97f | OGH | 28.04.1998 |
Veröff: SZ 71/80 |
10 ObS 82/98a | OGH | 28.04.1998 |
nur: Die besondere Bemessungsgrundlage in § 180 ASVG hat den Zweck, die Unterversorgung jüngerer Unfallopfer zu vermeiden: Trifft der Unfall nämlich einen Versicherten in jungen Jahren, wird er nur eine niedrige Beitragsgrundlage haben, die sich bis an sein Lebensende nicht verändern könnte. (T1)<br/>Beisatz: Erfolgte der Unfall während der Dauer der Berufs- oder Schulausbildung, sind (nach Abs 1) Geldleistungen bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der begonnenen Ausbildung nach den allgemeinen Vorschriften zu bemessen; ab der fiktiven Beendigung der Ausbildung ist hingegen das jeweilige kollektivvertragliche Einkommen für Personen mit gleicher Ausbildung und gleichem Alter heranzuziehen; an altersbedingten Erhöhungen der Aktiveinkommen nimmt der Verunfallte bis zur Vollendung seines 30.Lebensjahres teil. Fehlt es an Kollektivvertragslöhnen für vergleichbare Tätigkeiten, ist der regelmäßig erreichbare effektive Verdienst heranzuziehen. Diese Regeln gelten (nach Abs 2) sinngemäß auch für andere Versicherte - ausgenommen Schüler und Studenten - , die vor der Vollendung ihres 30.Lebensjahres verunfallt sind, sofern dies für sie günstiger ist. (T2) |
10 ObS 214/00v | OGH | 19.09.2000 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Richtet sich die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen, dann ist eine Anpassung gemäß § 180 ASVG nicht vorzunehmen. (T3) |
10 ObS 186/04g | OGH | 18.02.2005 |
nur T1; Beis wie T2 |
10 ObS 60/16w | OGH | 13.09.2016 |
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00420_97F0000_001
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